Spirituosen

Aus Vitipendium
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Rohstoffe

Brennwein

Das Erzeugnis, das

  • einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 18 % vol und höchstens 24 % vol aufweist,
  • ausschließlich dadurch gewonnen wird, dass einem Wein ohne Restzucker ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 86 % vol zugesetzt wird, einen Gehalt an flüchtiger Säure von höchstens 1,50 g/l, berechnet als Essigsäure, aufweist.

Weintrub

Weintrub ist der Rückstand, der sich in den Behältern, die Wein enthalten, nach der Gärung oder während der Lagerung oder nach einer zulässigen Behandlung absetzt, sowie der durch die Filterung oder Zentrifugierung dieses Erzeugnisses entstandene Rückstand. Ferner gelten als Weintrub:

  • der Rückstand, der sich in den Behältern, die Traubenmost enthalten, während der Lagerung oder nach einer zulässigen Behandlung absetzt,
  • der durch die Filterung oder Zentrifugierung dieses Erzeugnisses entstandene Rückstand.

Traubentrester

Traubentrester ist der gegorene oder ungegorene Rückstand bei der Kelterung von frischen Weintrauben.

Destillat landw. Ursprungs

Hierbei handelt es sich um die alkoholische Flüssigkeit, die durch Destillation nach alkoholischer Gärung hergestellt wird und die einen Geschmack bewahrt hat, der von den verwendeten Ausgangsstoffen stammen. Wenn auf den verwendeten Ausgangsstoff Bezug genommen wird, muss das Destillat ausschließlich aus dem betreffenden Ausgangsstoff gewonnen werden.

Äthylalkohol landw. Ursprungs

Hierbei handelt es sich um Äthylalkohol, der durch Destillation nach alkoholischer Gärung aus landw. Erzeugnissen hergestellt wird und bestimmte Eigenschaften aufweist.

Behandlungsstoffe und Herstellungsvorschriften

Filtration und Schönung

Es ist davon auszugehen, dass alle Verfahren, die in irgendwelchen lebensmittel- und weinrechtlichen Rechtsvorschriften zugelassen sind, auch zur Behandlung von Spirituosen verwendet werden dürfen, denn die ursprünglich geregelten Verfahren und Behandlungsstoffe sind in der neuen Spirituosen-VO nicht mehr aufgelistet. In Zweifelsfällen sollte man mit der Lebensmittelkontrolle Rücksprache halten.

Wasserzusatz

Der Wasserzusatz, gegebenenfalls destilliert oder entmineralisiert, ist zulässig. Alle Spirituosen werden durch Wasserzusatz auf den handelsüblichen Alkoholgehalt gebracht. Das Wasser muss den Anforderungen der Trinkwasser-Verordnung entsprechen.

Süßung

Die Spirituosenverordnung vom 29. Januar 1998 lässt eine begrenzte Süßung ausdrücklich für "Deutschen Weinbrand" zu.
Zur Süßung dürfen nur die nachstehend aufgeführten Zuckerarten - auch karamellisiert - zur Anwendung kommen:

  • Raffinierter Zucker, raffinierter Weißzucker oder Raffinade,
  • Zucker oder Weißzucker,
  • Halbweißzucker,
  • Flüssigzucker,
  • Invertflüssigzucker,
  • Invertzuckersirup.

Die vorgeschriebenen Merkmale dieser Zuckerarten müssen der Zuckerartenverordnung entsprechen. Die Süßung darf nur in einer solchen Menge erfolgen, dass der Gesamtgehalt an Zucker, als Invertzucker berechnet, in einem Liter des gebrauchsfertigen Erzeugnisses nicht mehr als 20 Gramm beträgt. Eine Obergrenze für den Gehalt an Zucker wurde (bisher) nicht festgelegt.

Aromatisierung

Brände:
Aufgrund der Definition ist davon auszugehen, dass die Aromatisierung von Tresterbrand, Hefebrand und Traubenbrand nicht erlaubt ist.
Weinbrand/Brandy:
Zur Abrundung der Geschmacks- und Geruchsmerkmale von Weinbrand dürfen nur Auszüge verwendet werden, die durch Lagerung von Weindestillat auf

  • Eichenholz oder Eichenholzspänen oder
  • getrockneten Pflaumen oder
  • grünen (unreifen) Walnüssen, auch getrocknet, oder
  • getrockneten Mandelschalen, auch geröstet,

hergestellt wurden, wobei das zur Herstellung verwendete Weindestillat zu weniger als 94,5 % vol destilliert worden sein muss.
Deutscher Weinbrand:
Zur Abrundung der Geschmacks- und Geruchsmerkmale von "Deutschem Weinbrand" dürfen nur Auszüge verwendet werden, die durch Lagerung von Weindestillat auf

  • getrockneten Pflaumen oder
  • grünen (unreifen) Walnüssen, auch getrocknet, oder
  • getrockneten Mandelschalen, auch geröstet,

hergestellt wurden, wobei das zur Herstellung verwendete Weindestillat zu weniger als 94,5 % vol destilliert worden sein muss.
Die Auszüge (Typagen) müssen auf kaltem Wege hergestellt werden. Dabei dürfen die aus ihren Rückständen gewonnenen Destillate verwendet werden.

Färbung

Aufgrund der Definition ist davon auszugehen, dass die Färbung von Tresterbrand, Hefebrand und Traubenbrand nicht erlaubt ist.
Zur Färbung von Weinbrand (jedoch nicht von Deutschem Weinbrand) dürfen zum Einsatz kommen:

  • Einfache Zuckerkuleur (E 150 a),
  • Sulfitlaugen-Zuckerkuleur (E 150 b),
  • Ammoniak- Zuckerkuleur (E 150 c),
  • Ammonsulfit- Zuckerkuleur (E 150 d).

Sonstige Behandlungsstoffe

Bei der Herstellung der hier angesprochenen Spirituosen, auch von Weinbrand (jedoch nicht von Deutschem Weinbrand) dürfen eine Vielzahl zusätzlicher Behandlungsstoffe verwendet werden, u.a. Ascorbinsäure, Glycerin, Lecithin usw.
Der Zusatz dieser Behandlungsstoffe muss bei der Abgabe an den Verbraucher kenntlich gemacht werden.


Bezeichnung und Aufmachung

Grundsätzlich gilt bei der Kennzeichnung von Spirituosen die Lebensmittel-Kennzeichnungs-Verordnung. Bei frei wählbaren Angaben ist zu beachten, dass die Angaben nicht irreführend sein dürfen.

Verpflichtend vorgeschriebene Angaben

Bei abgefülltem Branntwein sind der Name oder die Firma und die Anschrift

  • des Herstellers,
  • des Abfüllers oder
  • eines in der EU niedergelassenen Verkäufers anzugeben.

Die Angabe der Verkehrsbezeichnung ist zwingend vorgeschrieben. Diese sind:

  • Spirituose oder alkoholisches Getränk (bei Hefebrand),
  • Branntwein,
  • Weinbrand oder Brandy,
  • Deutscher Weinbrand,
  • Tresterbrand oder Trester,
  • Traubenbrand.

Der vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnung dürfen keine Worte wie "Art", "Typ", "Façon", "Stil", "Marke", "Geschmack" oder ähnliche Angaben beigefügt werden.
Der Begriff Hefebrand ist durch die Angabe des verwendeten Grundstoffs zu ergänzen, z.B. "Weinhefe-Brand". Zusätzlich ist ein solcher Brand als "Spirituose" oder "alkoholisches Getränk" zu kennzeichnen.

Wahlweise zu gebrauchende Angaben

Bei den Spirituosen Branntwein, Brandy bzw. Weinbrand sowie Tresterbrand bzw. Trester darf die Angabe der Verkehrsbezeichnung durch das Wort "Zusammenstellung" (Blend) ergänzt werden, wenn eine solche Behandlung vorgenommen worden ist.
Eine Reifezeit darf nur angegeben werden, wenn sie den jüngsten alkoholischen Bestandteil betrifft und wenn das Erzeugnis unter Steuerkontrolle oder unter einer gleichwertige Garantien bietenden Kontrolle gereift ist.
Ein Hinweis auf das Alter ist zur Kennzeichnung von Weinbrand oder Brandy und Deutscher Weinbrand nur zulässig, wenn das zur Herstellung verwendete Destillat mindestens 12 Monate in Eichenholzfässern gereift ist.
Die vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnungen können durch geografische Angaben ergänzt werden, sofern der Verbraucher nicht irregeführt wird.

Zulässige Flaschengrößen-Nennfüllmenge

Die Spirituosen dürfen nur in den nachstehend aufgeführten Flaschengrößen (Nennfüllmengen - Angabe in Litern) in Verkehr gebracht werden: 0,02 - 0,03 - 0,04 - 0,05 - 0,10 - 0,20 - 0,35 -0,50 - 0,70 - 1,0 - 1,5 - 2,0 - 2,5 - 3,0 - 4,5.

Bleikapseln

Seit dem 1. Januar 1993 ist die Verwendung von aus Blei hergestellten Kapseln und Folien verboten.

Einzelnachweise


Literaturverzeichnis

Binder Georg, Stefan Scherrer (2014): Weinrecht für Praktiker in Rheinland-Pfalz. Neustadt an der Weinstraße. 

Dieser Artikel befasst sich mit den Themen des Weinrechtes und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Stand Dezember 2010). Alle Angaben sind ohne Gewähr. Umfassende Informationen finden Sie auf der Juris Datenbank "Weingesetz" (www.gesetze-im-internet.de)