Schaumwein

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Schaumwein ist das durch erste oder zweite alkoholische Gärung von

  • frischen Weintrauben,
  • Traubenmost,
  • Wein,
  • Qualitätswein,
  • oder eingeführtem Wein

gewonnene Erzeugnis, das beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von ausschließlich aus der Gärung stammendem Kohlendioxid gekennzeichnet ist und in geschlossenen Behältnissen bei 20° C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist.

Begriffsbestimmung

Der Begriff Schaumwein untergliedert sich wiederum in verschiedene Unterbegriffe, die im folgenden erklärt werden.

Qualitätsschaumwein, bzw. Sekt

Die Herstellung von Qualitätsschaumwein ist aus Wein, Landwein oder Qualitätswein möglich. Der Begriff "Sekt" kann nur verwendet werden zur Bezeichnung eines Qualitätsschaumweines.

Sekt b.A.

Die Herstellung ist nur aus Qualitätswein möglich. Wird das Mostgewicht unterschritten, z.B. Pfalz 57° Oe, so ist der Wein als zur Herstellung von Sekt b.A. in der Weinbuchführung zu kennzeichnen. Die Cuvée ist die Mischung von Traubenmosten oder Weinen mit verschiedenen Merkmalen, die zur Herstellung eines Schaumweines bestimmt sind.
Die Erlaubnis, Traubenmoste oder Weine "verschiedener Merkmale" zur Herstellung einer Cuvée miteinander zu verschneiden, lässt den Rot-Weiß-Verschnitt zu, der bei der Herstellung von Wein verboten ist.
Fülldosage ist das Erzeugnis, das der Cuvée zur Einleitung der Schaumbildung zugesetzt wird. Versanddosage ist das Erzeugnis, das dem Schaumwein zugesetzt wird, um einen bestimmten Geschmack zu erzielen.
Hersteller ist die natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, welche die Herstellung von Schaumwein durchführt oder für ihre Rechnung durchführen lässt. Als Etikettierung gelten sämtliche Begriffe, Zeichen, Abbildungen oder Marken oder andere Bezeichnungen, die das Erzeugnis kennzeichnen und auf ein und demselben Behältnis einschließlich seines Verschlusses sowie des am Behältnis befestigten Anhängers und der Umhüllung des Flaschenhalses angebracht sind. Als Verpackung gilt die als Schutz während des Transports für ein oder mehrere Behältnisse und/oder für ihre Aufmachung für den Verkauf an den Endverbraucher verwendete Umschließung wie Papier, Hülsen aller Art, Kartons und Kisten.


Voraussetzungen für die Schaumweinbereitung

Wer Schaumwein herstellen will, hat vor dem geplanten Betriebsbeginn beim zuständigen Hauptzollamt einen Antrag auf Erlaubnis schriftlich in doppelter Fertigung zu stellen. Dabei sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und gegebenenfalls die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben. Dem Antrag sind beizufügen:

  • von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand;
  • ein Lageplan des Herstellungsbetriebs mit Angaben der Funktionen der Räume;
  • ein Verzeichnis der wesentlichen bei der Schaumweinherstellung benutzten Gefäße unter Angabe ihres regelmäßigen Standorts, ihrer Kennzeichnung und ihres Rauminhalts;
  • eine Betriebserklärung mit der Beschreibung des Herstellungsverfahrens für jede Art von Schaumwein;
  • eine Erklärung, ob und in welchem Umfang von Dritten bezogener Schaumwein gelagert wird;
  • eine Erklärung des Antragstellers, ob er am innergemeinschaftlichen Verkehr unter Steueraussetzung teilnehmen will.

Jeder Hersteller ist verpflichtet, ein Verzeichnis der Rohstoffe, der Cuvées und der Herstellung zu führen. Das gesamte Verarbeiten von Qualitätsschaumwein bzw. Sekt und Sekt b.A. muss in demselben Betrieb vorgenommen werden.
Diese Betriebsbindung umfasst alle Produktionsvorgänge von der Zusammenstellung der Cuvées bis zur abschließenden Abfüllung. Eine solche Betriebsbindung gibt es nicht für die Herstellung eines einfachen Schaumweines.
Sekt b.A. darf nur innerhalb des bestimmten Anbaugebietes hergestellt werden, in dem die zur Herstellung verwendeten Trauben geerntet worden sind. Eine Ermächtigung an die Mitgliedstaaten wurde durch den Bundesgesetzgeber wahrgenommen und zugelassen, dass Sekt b.A. auch in einem Gebiet in unmittelbarer Nähe des bestimmten Anbaugebietes hergestellt werden darf, in dem die Weintrauben geerntet worden sind, soweit dafür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht.
Da der Begriff "unmittelbare Nähe" rechtlich noch nicht definiert ist, empfiehlt sich eine Absprache mit der zuständigen Weinkontrolle, bevor mit der Herstellung außerhalb des bestimmten Anbaugebietes begonnen wird.

Aromatischer Schaumwein

Bei Aromatischem Qualitätsschaumwein bzw. Aromatischem Qualitätsschaumwein b.A. muss die Etikettierung entweder den Namen der Rebsorte, aus dem er stammt, oder die Angabe "aus Trauben aromatischer Sorten hergestellt" enthalten. Die Verwendung des Begriffs "Aromatischer Sekt" ist unzulässig.
Aromatischer Qualitätsschaumwein bzw. Aromatischer Qualitätsschaumwein b.A. darf nur gewonnen werden, indem zur Zusammensetzung der Cuvée ausschließlich Traubenmost und teilweise gegorener Traubenmost (kein Wein!) bestimmter Rebsorten verwendet wird. Von den in Deutschland angebauten Rebsorten kommen dafür in Frage:

Aromatischer Qualitätsschaumwein und Aromatischer Qualitätsschaumwein b.A. müssen einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 6 % vol (47 g/l) und einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 10 % vol (79 g/l) enthalten. Es ist eine Herstellungsdauer von mindestens einem Monat vorgeschrieben. Der Überdruck muss mindestens 3 bar betragen. Eine Versanddosage darf nicht zugesetzt werden. Die Steuerung des Gärprozesses darf nur durch Kühlung oder andere physikalische Verfahren erfolgen.

Alkoholgehalt

Die Angabe des Alkoholgehaltes ist auch beim Schaumwein verpflichtend vorgeschrieben. Der vorhandene Alkoholgehalt wird in % vol angegeben, wobei auf volle oder halbe Einheiten auf- bzw. abgerundet werden kann. Die zugelassene Toleranzgrenze beträgt ± 0,8 vol (6,3 g/l). Die Angabe ist wie folgt zu machen: Dem Alkoholgehalt ist das Symbol " % vol" anzufügen, also z.B. 12,5 % vol. Es ist erlaubt, nicht vorgeschrieben, der Angabe des Alkoholgehaltes die Begriffe "vorhandener Alkoholgehalt" oder "vorhandener Alkohol" voranzustellen.

Alkoholzusatz

Über die Versanddosage ist es erlaubt, dem Schaumwein Alkohol zuzusetzen. Es muss sich dabei um ein Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 95 % vol Neutralalkohol aus Weintrauben, oder um ein nicht rektifiziertes Erzeugnis, das aus der Destillation von Wein hervorgegangen ist, Weindestillat mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 80 % vol zu behandeln.
Der Zusatz von Alkohol darf nicht zur Folge haben, dass der Gesamtalkoholgehalt um mehr als 0,5 % vol (4 g/l) erhöht wird.

Aufmachung

Beim Vorrätighalten zum Verkauf und beim Verkauf müssen die Flaschen etikettiert sein. Als "Vorrätiggehalten zum Verkauf" muss der Schaumwein angesehen werden, wenn er aus dem Ausgangslager entfernt wird. Das bedeutet, dass die Flaschen spätestens zu diesem Zeitpunkt etikettiert werden müssen.
Unzulässig ist der Transport von nicht etikettierten Flaschen. Vorgeschriebene Angaben sind im gleichen Sichtbereich auf dem Behältnis selbst anzubringen, d.h. die Angaben können direkt auf der Flasche oder einem aufgeklebten Etikett gemacht werden, jedoch nicht auf einem Anhänger. Lediglich die Angaben über den Importeur dürfen außerhalb des Sichtbereiches, in dem sich die vorgeschriebenen Angaben befinden, angebracht werden. Gleicher Sichtbereich heißt nicht gleiches Etikett, die vorgeschriebenen Angaben können also durchaus auf Halsschleife und Hauptetikett verteilt werden. Die vorgeschriebenen Angaben sind in leicht lesbaren, unverwischbaren und ausreichend großen Schriftzeichen so anzubringen, dass sie sich vor dem Hintergrund, auf dem sie aufgedruckt sind, von allen anderen schriftlichen Angaben und Zeichnungen deutlich abheben.
Bestimmte Mindestgrößen sind für die Angabe des Nennvolumens vorgeschrieben, und zwar:

  • 0,125 l bis 0,20 l: 3 mm
  • 0.375 l bis 0,75 l: 4 mm
  • 1,5 l bis 3,0 l: 6 mm

Vorgeschriebene und wahlweise Angaben können in jeder der Amtssprachen der Gemeinschaft gemacht werden, mit der Einschränkung, dass der Endverbraucher jede dieser Angaben ohne weiteres verstehen kann. Weist die Verpackung eines Schaumweines Angaben auf, die sich auf den verpackten Schaumwein beziehen, müssen diese den Bezeichnungsvorschriften entsprechen.

Bezeichnung

Das Schaumweinbezeichnungsrecht unterscheidet, wie das Weinbezeichnungsrecht, in verpflichtend vorgeschriebene und wahlweise zu gebrauchende Angaben. Im Gegensatz zum Weinbezeichnungsrecht enthält das Schaumweinbezeichnungsrecht aber keine abschließende Aufzählung der wahlweise zu gebrauchenden Angaben, sondern erlaubt sogar ausdrücklich die Verwendung anderer Angaben, soweit nicht die Gefahr der Irreführung besteht und der Nachweis für die Richtigkeit dieser Angaben geführt werden kann (Mißbrauchsprinzip).
Zu den verpflichtend vorgeschriebene Angaben gehören:

  • die Verkehrsbezeichnung,
  • das Nennvolumen,
  • die Geschmacksangabe bzw. Dosagenbezeichnung,
  • der Alkoholgehalt,
  • Allergenkennzeichnung,
  • die Angabe „Sekt aus Deutschland“, bei Herstellung aus deutschen Weinen: „Deutscher Sekt“ bzw. „Deutscher Sekt b.A.“
  • der Name oder die Firma des Herstellers oder eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers,
  • der Name der Gemeinde oder des Ortsteils des Firmensitzes.
  • der Name des Mitgliedsstaates, in der die Firma ihren Sitz hat. Die Angabe des Mitgliedstaates erfolgt entweder durch die offizielle und vollständig ausgeschriebene Bezeichnung (Bundesrepublik Deutschland) oder durch die postübliche Abkürzung "D", ergänzt durch die Postleitzahl der Gemeinde oder des Ortsteils des Firmensitzes. Erfolgt die Herstellung in einem anderen Mitgliedstaat als in der Firmenbezeichnung genannt, ist dieser zusätzlich anzugeben.
  • einer der Begriffe "Hersteller", "hergestellt von", "Vertrieb", "verkauft durch". Der Begriff "Hersteller" oder ein anderer gleichwertiger Begriff muss nicht angegeben werden, wenn die Begriffe "Sektkellerei", "Weingut-Sektgut" oder "Sektgut" in Verbindung mit dem Firmennamen verwendet wird.
  • oder ein anderer gleichwertiger Begriff,
  • die Loskennzeichnung;

bei Sekt b.A. zusätzlich:

  • die Angabe des bestimmten Anbaugebietes und die amtliche Prüfungsnummer (in diesem Fall entfällt die Loskennzeichnung);

bei Aromatischem Qualitätsschaumwein:

  • die Angabe "Aromatischer Qualitätsschaumwein",
  • die Angabe der Rebsorte oder die Angabe "aus Trauben aromatischer Sorten hergestellt";

Im Falle der Herstellung von "Winzersekt" sind zusätzlich folgende Angaben verpflichtend vorgeschrieben:

  • Rebsorte,
  • Jahrgang,
  • Name des Betriebes, aus dessen Grundwein der Sekt hergestellt wurde.

Zu den wahlweise zu gebrauchende Angaben gehören:

  • bei Sekt:
    • Rebsorte,
    • Jahrgang,
    • Herstellungsverfahren,
    • Flaschengärung,
    • Flaschengärung nach dem traditionellen Verfahren,
    • Traditionelles Verfahren,
    • Klassische Flaschengärung,
    • Traditionelles klassisches Verfahren,
  • Nur bei Sekt b.A.:
    • Weinbaugebiet bzw. Untergebiet,
    • Geographische Angaben, Namen von Gemeinden, Lagen und Bereichen,
    • Weinart, auch die Angabe „Weißherbst“ ist gestattet, wenn der Schaumwein aus Grundweinen hergestellt wurde, denen diese Bezeichnung zusteht
    • der Begriff "Crémant".
    • Winzersekt,
  • Sonstige Angaben:
    • Hinweise auf gehobene Qualität,
    • Hinweis auf die Farbe,
    • Auszeichnungen,
    • Art des Betriebes (Weingut, Sektgut),
    • Hochgewächs, wenn nicht in direktem Zusammenhang mit der Rebsortenbezeichnung Riesling, da der Begriff "Riesling-Hochgewächs" für Qualitätswein reserviert ist,
    • der Begriff "Cabinet", in direkter Verbindung mit dem Namen des Herstellers oder Vertreibers

Flaschen

Schaumweine dürfen nur in Glasflaschen abgefüllt, feilgehalten und in den Verkehr gebracht werden. In Flaschen von der Art der "Schaumweinflasche" oder "ähnlichen Flaschen" mit einem für Schaumwein typischen Verschluss (pilzförmiger Stopfen mit Haltevorrichtung).
Für das Inverkehrbringen von Schaumwein dürfen nur bestimmte Flaschengrößen verwendet werden

  • 0,125 l, 0,20 l, 0,375 l,
  • 0,75 l (Standardgröße)
  • 1,50 l (Magnum)
  • 3,00 l (Doppelmagnum oder Jerobeam)
  • 4,50 l (Rehobeam)
  • 6,00 l (Methusalem oder Imperiale)
  • 9,00 l (Salmanasar)
  • 12,0 l (Balthasar)
  • 15,0 l (Nebukadnezar)

Für die Versorgung von Luftfahrzeugen, Seeschiffen und Eisenbahnzügen oder für den Verkauf in Duty-free-Shops sind auch alle anderen Werte zugelassen.
Für die Angabe des Nennvolumens sind folgende Schriftgrößen vorgeschrieben:

  • 0,125 l bis 0,20 l: 3mm
  • 0,375 l bis 0,75 l: 4mm
  • 1,50 l und mehr: 6 mm

Verschluss

Die Flaschen müssen mit einem pilzförmigen Stopfen aus Kork oder einem anderen für den Kontakt mit Lebensmitteln zugelassenen Stoff mit Haltevorrichtung verschlossen sein.
Bei Sekt b.A. muss der Stopfen ganz und der Flaschenhals ganz oder teilweise mit Folie umkleidet sein.
Bei Flaschen bis 0,2 Liter können auch andere Verschlüsse verwendet werden, z.B. Kronkorken, Anrollverschlüsse, Abreißverschlüsse oder Andrehverschlüsse.

Geographische Angaben

Geographische Angaben sind teilweise verpflichtend vorgeschrieben, teilweise jedoch auch wahlweise zu gebrauchen.

Verpflichtende Angaben

  • Angabe des Mitgliedstaates, in dem der Schaumwein hergestellt wird. Der Mitgliedstaat kann mit dem offiziellen Namen angegeben werden, also "Bundesrepublik Deutschland", oder mit dem Begriff "Deutschland", oder durch den Großbuchstaben "D" und die von ihm durch Bindestrich getrennte Postleitzahl der Gemeinde oder des Ortsteils, in der bzw. in dem der Abfüllbetrieb seinen Hauptsitz hat.
  • Die Angabe des bestimmten Anbaugebietes bei Sekt b.A. Im Falle der Angabe des bestimmten Anbaugebietes ist der Name des Anbaugebietes zu verwenden, in dem die zur Herstellung verwendeten Trauben geerntet worden sind. Der Name des Anbaugebietes muss zusätzlich auf dem Stopfen angegeben werden (nicht auf dem Drehverschluss der 1/4-Flasche). Die Angabe des Anbaugebietes muss in der Amtssprache des Mitgliedstaates gemacht werden, in dem die Herstellung stattgefunden hat.

Voraussetzungen:
Die zur Herstellung verwendeten Trauben (inkl. der für die Fülldosage) müssen ausschließlich in dem angegebenen b.A. geerntet worden sein, die Versanddosage wird nicht angerechnet. Die Bindung der Fülldosage an das gleiche b.A. gilt auch für den zum Gäransatz verwendeten Wein.


Wahlweise zu gebrauchende Angaben

  • Die Angabe eines Mitgliedstaates in Verbindung mit dem Wort Schaumwein oder Sekt zur Bezeichnung von Schaumwein und Qualitätsschaumwein bzw. Sekt, z.B. "Deutscher Sekt".

Voraussetzungen:
100 % der zur Herstellung verwendeten Trauben (inkl. der für die Herstellung der Fülldosage verwendeten) müssen aus dem genannten Mitgliedstaat stammen und die Herstellung muss in diesem Mitgliedstaat stattgefunden haben.

  • Der Name eines Weinbaugebietes oder Untergebietes zur Bezeichnung von Qualitätsschaumwein bzw. Sekt.

Zugelassen sind die Namen folgender Gebiete:

  • Rhein-Moseltal
  • Rhein
  • Moseltal
  • Saar
  • Bayern
  • Main
  • Lindau
  • Bayerische Donau

Bei Verwendung eines dieser Namen müssen alle der zur Herstellung verwendeten Trauben aus dem angegebenen Gebiet stammen. Füll- und Versanddosage werden nicht angerechnet.
Die Namen von kleineren geographischen Einheiten als die des bestimmten Anbaugebietes zur Bezeichnung von Sekt b.A.
Zugelassen sind die in die Weinbergsrolle eingetragenen Namen von Lagen (in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde oder des Ortsteils) und Bereichen und die Namen von Gemeinden und Ortsteilen. Dabei müssen 85 % der zur Herstellung verwendeten Trauben aus der angegebenen geographischen Herkunft stammen, der Rest (inkl. der Fülldosage) aus dem angegebenen b.A., die Versanddosage wird nicht angerechnet.

Geschmacksangaben

Die Angabe der Art des Schaumweines nach Maßgabe seines Restzuckergehaltes Geschmacksangabe ist verpflichtend vorgeschrieben.
Restzuckergehalte und zugelassene Begriffe für

  • "brut nature" oder "naturherb" oder "pas dose" oder "dosage zero"- weniger als 3 g/l und kein Zuckerzusatz
  • "extra brut" oder "extra herb" - zwischen 0 und 6 g/l
  • "brut" oder "herb" - niedriger als 12 g/l
  • "extra dry" oder "extra trocken" - zwischen 12 und 17 g/l
  • "sec", "trocken", "dry" - zwischen 17 und 32 g/l
  • "demi sec", "halbtrocken", "medium dry" - zwischen 32 und 50 g/l
  • "doux", "mild", "sweet" - mehr als 50 g/l

Anmerkungen

Die Toleranz zur Geschmacksangabe auf dem Etikett beträgt 3 g/l. Es darf nur ein Begriff verwendet werden, der für den Verbraucher verständlich ist. In Deutschland sind auch die französischen und englischen Begriffe zugelassen. Andere als oben angegebene Begriffe sind unzulässig (z.B. "brut de brut" o.a.). Erlaubt der Restzuckergehalt die Angabe von zwei verschiedenen Angaben, so darf nur eine verwendet werden (freie Wahl).
Bei der Bezeichnung eines aromatischen Qualitätsschaumweines kann die Geschmacksangabe durch die Angabe des Restzuckergehaltes in g/l ersetzt werden, hierbei ist eine Toleranz von ± 5 g/l zulässig.

Grundwein

Zur Herstellung von Schaumwein dürfen nur die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse verwendet werden:

  • Wein
  • Landwein
  • Qualitätswein b.A.

Aromatischer Qualitätsschaumwein, darf im Gegensatz zu Schaumwein nicht aus Wein, sondern nur aus Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost, d. h. über nur eine Gärung (Methode rurale) gewonnen werden.
Für die Herstellung von Sekt b.A. dürfen nur Qualitätsweine und Qualitätsweine mit Prädikat aus dem bestimmten Anbaugebiet verwendet werden. Wird das zulässige Mindestmostgewicht für Qualitätswein nicht erreicht und ist für Sekt b.A. eine geringeres Mostgewicht festgelegt (z.B. Pfalz 57° Oe) so ist die Verwendung zur Sektherstellung in der Weinbuchführung deutlich anzugeben. Von den in der Bundesrepublik angebauten Rebsorten sind zur Herstellung eines aromatischen Schaumweines nur die nachstehend aufgeführten Rebsorten zugelassen:

Hausmarke

Unter Hausmarken sind Schaumweine und Qualitätsschaumweine, bzw. Sekte zu verstehen, die nicht unter dem Namen der herstellenden Sektkellerei, sondern unter dem Namen eines Verkäufers in den Verkehr gelangen.
Im Gegensatz zur Lohnversektung, bei der ein eigenes Erzeugnis von einem anderen versektet, aber unter dem eigenen Namen in Verkehr gebracht wird, handelt es sich bei der Hausmarke um ein fremdes Erzeugnis, das der auf dem Etikett genannte Verkäufer bei einer Sektkellerei gekauft hat und unter seinem Namen vertreibt. Dabei können mehrere Verkäufer ein- und denselben Schaumwein oder Qualitätsschaumwein bzw. Sekt unter verschiedenen Bezeichnungen in den Verkehr bringen.
Es sind anzugeben der Name oder die Firma des Verkäufers (Hausmarkenkunde) mit Ortsangabe und Mitgliedstaat. Dem Namen der Firma muss einer der Begriffe "Vertrieb" oder "verkauft durch" oder ein anderer gleichwertiger Begriff wie z.B. "Hausmarke" vorangestellt werden. Die Angabe "Vertrieb", "verkauft durch", "Hausmarke" u.a. kann wegfallen, wenn ein Hinweis auf den Hersteller erfolgt. Dieser Hinweis kann durch eine Kennziffer erfolgen.
In diesem Fall muss der Kennziffer einer der Begriffe "Hersteller" oder "hergestellt von" vorangestellt werden.

Herstellungsverfahren

Die Flaschengärung ist nur zur Bezeichnung von Sekt und Sekt b.A. unter folgenden Bedingungen zugelassen:

  • Zweite alkoholische Gärung in der Flasche
  • Herstellungsdauer einschließlich Alterung mindestens 9 Monate
  • Dauer der Gärung und Nichttrennung vom Trub mindestens 90 Tage
  • Klärung des Sektes erfolgt durch Filtration (Transvasierverfahren) oder Degorgieren

Die Flaschengärung nach dem traditionellen Verfahren, das Traditionelle Verfahren, die Klassische Flaschengärung oder das Traditionelle klassische Verfahren ist nur zur Bezeichnung von Sekt und Sekt b.A. unter folgenden Bedingungen zugelassen:

  • Zweite alkoholische Gärung in der Flasche
  • Herstellungsdauer einschließlich Alterung und Nichttrennung vom Trub mindestens 9 Monate
  • Klärung des Sektes erfolgt nur durch Degorgieren

Ein bezeichnungsrechtlicher Hinweis auf "Tankgärung" ist nicht zugelassen.

Herstellungsdauer

Die Vorschriften für die Dauer der Herstellung und der Gärung sind in Abhängigkeit von der Schaumweinkategorie und der Herstellungsangabe erlassen worden. Dabei unterschiedet man zwischen der Gesamtdauer (von der Cuvée-Bildung bis zur Vermarktung) und der Dauer des Hefekontaktes. Bei der Herstellung von einfachem Schaumwein sind derartige Vorschriften nur dann zu beachten, wenn dieser mit einer Rebsortenangabe versehen werden soll.

Lohnversektung

Lohnversektung ist das Herstellenlassen von Schaumwein auf eigene Rechnung durch einen Dienstleister. Dabei erfolgt die Herstellung außerhalb des eigenen Betriebes. Für diese Verfahrensweise ist ein Lohnversektungsvertrag zwischen den beiden Parteien schriftlich zu vereinbaren. Die Verantwortung für den gesamten Prozess der Herstellung und die Bezeichnung bleibt beim Auftraggeber.
Der Transport des Weines zur Versektung muss mit einem Begleitpapier erfolgen. Eine Befreiung ist nicht möglich.
Im Etikett ist folgendes anzugeben:

  • Hersteller,
  • "hergestellt von" oder ein gleichwertiger Begriff.

Eine solche Angabe entfällt, wenn der Auftraggebende eine Sektkellerei ist, d.h. es bedarf dann zur Angabe "Sektkellerei" nicht auch noch einen der oben genannten Begriffe.
Der „klassische Fall“ einer Lohnversektung liegt vor, wenn ein Winzer seinen Wein zu einer Sektkellerei zur Herstellung von Sekt bringt und die fertig etikettierten Flaschen nach Ende der Herstellung wieder abholt.
Dabei bleibt der Winzer Hersteller. Sollen Angaben wie „Weingut“, „Winzer“, „Winzergenossenschaft“ oder ähnliche Erzeugerbegriffe in der Etikettierung verwendet werden, so muss die Herstellung getrennt erfolgen und dies in den zu führenden Büchern dokumentiert sein. Alle bei der Bezeichnung verwendeten Angaben, z.B. Rebsorte, Herkunft etc. müssen eindeutig nachgewiesen werden können.

Rebsortenangabe

Eine Rebsortenangabe ist zulässig zur Bezeichnung von:

  • Schaumwein,
  • Qualitätsschaumwein bzw. Sekt,
  • Sekt b.A.

Dazu müssen 85 % der für die Herstellung verwendeten Trauben aus der angegebenen Rebsorte stammen. Diese muss die Art bestimmen. Füll- und Versanddosage werden nicht eingerechnet, bei Angabe von zwei Rebsorten müssen 100 % der für die Herstellung verwendeten Trauben aus den angegebenen Rebsorten stammen. Füll- und Versanddosage werden nicht eingerechnet.
Es dürfen anstatt der Sortennamen auch deren Synonyme verwendet werden (siehe Synonyme). Anstatt der Sortennamen Weißer Burgunder, Blauer Spätburgunder und Ruländer ist die Verwendung der Bezeichnung "Pinot" zulässig. Auch ein Verschnitt mehrerer Burgundersorten kann als "Pinot" bezeichnet werden.
Die alternative Verwendung des Begriffs "Pinot" ist ausdrücklich auf die oben genannten drei Rebsorten beschränkt, d.h. andere Rebsorten, aus der Burgundergruppe, darunter fallen insbesondere Auxerrois, Chardonnay oder Schwarzriesling dürfen nicht als Pinot bezeichnet werden.

Winzersekt

Sektherstellende Betriebe unterliegen im Regelfall der Gewerbe- bzw. Körperschaftsteuer. Stellt jedoch ein Weinbaubetrieb im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs Winzersekt her, ist die Sektherstellung als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb anzusehen und die Einkünfte aus der Herstellung und dem Vertrieb des Winzersektes den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen, falls die Merkmale eines land- und forstwirtschaftlichen Ne-benbetriebs vorliegen. Er ist damit bezüglich der Sektherstellung von der Gewerbe- bzw. Körperschaftssteuer befreit.

Begriffsverwendung

Diese Angabe darf nur verwendet werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Winzersekt muss aus Grundweinen des Weinbaubetriebs hergestellt werden, die ausschließlich aus selbsterzeugten Trauben dieses Betriebs gewonnen wurden,
  • es muss sich um Sekt b.A. handeln,
  • Rebsortenangabe,
  • Jahrgangangabe,
  • Der Hersteller muss das Produkt vermarkten,
  • Eine Lohnversektung ist zulässig,
  • Für Winzergenossenschaften und Erzeugergemeinschaften gilt die Regelung entsprechend.

Winzergenossenschaften bzw. Erzeugergemeinschaften, die Winzersekt aus Grundwein herstellen, der ausschließlich aus dem Lesegut ihrer Mitglieder gewonnen wurde, betätigen sich mit der Herstellung und dem Vertrieb des Winzersektes noch im Bereich der Landwirtschaft.


Crémant

Voraussetzungen für die Verwendung und Herstellungsbedingungen:

  • nur Sekt b.A.,
  • traditionelle Flaschengärung,
  • Bezeichnung immer in Verbindung mit dem Anbaugebiet, z.B. Crémant Pfalz,
  • Herstellung der Grundweine mittels Ganztraubenpressung (Handlese), Ausnahme: Rotwein, Ausbeute max. 100 l aus 150 kg Trauben,
  • Gesamt schweflige Säure höchstens 150 mg/L,
  • Zuckergehalt: in den Anbaugebieten unterschiedlich,
  • Rebsorten: in Rheinland-Pfalz in den jeweiligen Anbaugebieten geregelt
  • Crémant ersetzt die Verkehrsbezeichnung.
Sorten Restzucker
Mosel Weißburgunder, Elbling, Ruländer, Spätburgunder, Riesling max. 20 g/l Restzucker
Mittelrhein Weißburgunder, Riesling, Ruländer, Spätburgunder max. 20 g/l Restzucker
Nahe Weißburgunder, Riesling, Ruländer, Silvaner, Dornfelder, Spätburgunder max. 20 g/l Restzucker
Rheinhessen Weißburgunder, Chardonnay, Riesling, Ruländer, Silvaner, Spätburgunder max. 20 g/l Restzucker
Pfalz Weißburgunder, Chardonnay, Riesling, Ruländer, Frühburgunder, Müllerrebe, Spätburgunder max. 15 g/l Restzucker
Ahr Weißburgunder, Chardonnay, Riesling, Ruländer, Müllerrebe, Spätburgunder max. 20 g/l Restzucker
  • Im b.A. Mosel muss der Crémant eine Mindestlagerzeit auf der Hefe von 12 Monaten vorweisen und bei der Qualitätsprüfung eine Mindestpunktzahl von 3,0 erreichen.
  • In den b.A. Mosel und Mittelrhein darf Crémant nicht für einen roten Qualitätsschaumwein b.A. verwendet werden.

Einzelnachweise


Literaturverzeichnis

Binder Georg, Stefan Scherrer (2014): Weinrecht für Praktiker in Rheinland-Pfalz. Neustadt an der Weinstraße. 

Dieser Artikel befasst sich mit den Themen des Weinrechtes und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Stand Dezember 2010). Alle Angaben sind ohne Gewähr. Umfassende Informationen finden Sie auf der Juris Datenbank "Weingesetz" (www.gesetze-im-internet.de)