Loskennzeichnung

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Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Angabe versehen sind, aus der das Los ersichtlich ist, zu dem sie gehören.
Ein Los ist die Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Erzeugnisses, das unter praktisch gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt, abgefüllt oder verpackt wurde. Das Los wird vom Erzeuger, Hersteller, Abfüller, Verpacker oder vom ersten im Inland niedergelassenen Verkäufer des betreffenden Erzeugnisses festgelegt.
Mit der Loskennzeichnung kann ein Erzeugnis eindeutig identifiziert und mengenmäßig eingegrenzt werden. Das ist immer dann von Bedeutung, wenn es zur Beanstandung eines Erzeugnisses kommt, das schon in Verkehr gebracht worden ist. Die Beanstandung kann dazu führen, dass ein bestimmtes Los aus dem Verkehr gezogen werden muss.

Gestaltung der Loskennzeichnung

Die Gestaltung der Loskennzeichnung muss aus einer Buchstaben-Kombination, Ziffern-Kombination oder Buchstaben-Ziffern-Kombination bestehen. Der Loskennzeichnung ist der Buchstabe "L" voranzustellen, soweit sich diese Angabe nicht deutlich von anderen Angaben der Kennzeichnung unterscheidet.
Die Loskennzeichnung muss gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein. Eine bestimmte Größe der Zahlen bzw. Buchstaben ist nicht vorgeschrieben.
Die Anbringung hat folgendermaßen zu erfolgen:

  • bei Erzeugnissen in Fertigpackungen auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett,
  • bei anderen Erzeugnissen auf dem Behältnis oder in einem Begleitpapier.

Befreiung von der Loskennzeichnungspflicht

Diese Vorschrift gilt nicht für Erzeugnisse:

  • die unmittelbar von einem landwirtschaftlichen Betrieb an Lager-, Aufmachungs-, Abfüll- oder Verpackungsstellen verkauft oder verbracht werden,
  • die an Erzeugerorganisationen weitergeleitet werden,
  • die zur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb befindlichen Zubereitungs- oder Verarbeitungssystem gesammelt werden,
  • die erst in der Verkaufsstätte auf Anfrage des Käufers oder im Hinblick auf ihre alsbaldige Abgabe an den Verbraucher abgefüllt oder verpackt und dort abgegeben werden;
  • die von der Verpflichtung zur Etikettierung befreit sind.

Bei Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein, Sekt b.A. und Qualitätsperlwein genügt die Angabe der amtlichen Prüfungsnummer. Den Worten "Amtliche Prüfungsnummer" oder der Kurzform "A.P.Nr." kann, muss aber nicht, der Buchstabe "L" vorangestellt werden. Die Verpflichtung zur zusätzlichen Angabe des Buchstabens "L" besteht nur dann, wenn die amtliche Prüfungsnummer sich nicht deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung unterscheidet.
Diese Regelung wird, mit Ausnahme von Bayern, von allen Weinbaulän-dern mitgetragen. In Bayern genügt zwar ebenfalls die Angabe der amtlichen Prüfungsnummer ohne die Voranstellung des Buchstabens "L", jedoch wird bei echten Teilfüllungen, die mit derselben Prüfungsnummer gekennzeichnet werden, ein zusätzliches "Merkzeichen" (z.B. Abfülldatum) verlangt.
Wird das Mindesthaltbarkeitsdatum unverschlüsselt unter Angabe mindestens des Tages und des Monats aufgedruckt, genügt dieses als Loskennzeichnung. Dieser Angabe ist dann kein "L" voranzustellen.

Einzelnachweise


Literaturverzeichnis

Binder Georg, Stefan Scherrer (2014): Weinrecht für Praktiker in Rheinland-Pfalz. Neustadt an der Weinstraße. 

Dieser Artikel befasst sich mit den Themen des Weinrechtes und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Stand Dezember 2010). Alle Angaben sind ohne Gewähr. Umfassende Informationen finden Sie auf der Juris Datenbank "Weingesetz" (www.gesetze-im-internet.de)