Kategorien Deutscher Weine

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Nach Änderung der entsprechenden EG-Bestimmungen und Anpassung im deutschen Weingesetz ergeben sich folgende Kategorien für die Einteilung der Weine in Deutschland. Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen Weinen mit geografischen Angaben und ohne Herkunft. Aus dieser Einteilung ergeben sich sowohl bezeichnungsrechtliche Folgen, wie auch Hektarerträge.

Wein ohne geografische Angabe

Wein

  • Zur Herstellung von europäischem Gemeinschaftswein
  • Deutscher Wein mit Jahrgang und/oder Rebsorte.

Es sind keine Angaben zum Erzeugerbetrieb wie „Winzer“, „Weingut“, „Winzergenossenschaft“ und ähnliche Begriffe erlaubt.
Ebenfalls nicht gestattet sind die Angaben „Erzeugerabfüllung“, „Gutsabfüllung“ oder „Schlossabfüllung“. Grundsätzlich verboten sind auch geografische Angaben wie Bereiche, Groß-, Einzellagen oder Prädikate.
Erlaubt ist bei dieser Kategorie bei der Herstellung der Verschnitt von Weiß-, Rosé- und Rotwein. In der Etikettierung darf der Begriff „Rosé“ oder „Rosewein“ nicht verwendet werden. Eine Rebsorteangabe ist grundsätzlich zulässig, jedoch dürfte eine eindeutige Gefahr der Irreführung des Verbrauchers vorliegen, wenn ein Verschnitt aus Riesling (85 %) und Dornfelder (15 %) als Riesling bezeichnet wird.
Zu beachten ist auch, dass die Rebsortenangabe nicht eine g.U oder g.g.A. enthalten darf. Dies betrifft folgende Angaben: Spätburgunder, Grauburgunder, Weißburgunder und Frühburgunder, Blaufränkisch und Rheinriesling.
Zur Rebsortenangabe bei deutschem Wein dürfen folgende Rebsorten und ihre Synonyme nicht verwendet werden:
Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau, Bacchus, Kerner, Scheurebe, Grauer Burgunder, Gewürztraminer, Elbling, Gutedel, Rieslaner, Dornfelder, Spätburgunder, Domina, Portugieser, Müllerrebe, Limberger, Trollinger, Blauer Silvaner, Roter Elbling, Roter Riesling, Roter Gutedel.
Für Burgundersorten, die hier nicht aufgeführt sind, kann nur das jeweilige Synonym verwendet werden, z.B. Pinot blanc, Pinot Madeleine oder Pinot Noir Précoce.

Wein mit geographischer Angabe

Hier wird unterschieden nach:

  • Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A): in Deutschland die Landweine
  • Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.): in Deutschland alle Erzeugnisse, die der Qualitätsweinprüfung unterliegen (Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein, Qualitätslikörwein b.A.)

Hier sind Erzeugerangaben etc., soweit die Vorraussetzungen erfüllt sind, gestattet.

Traditionelle Begriffe

Dies sind Begriffe, die im EU-Recht verankert sowie national geregelt sind. Hierzu gehören beispielsweise alle Prädikate und Federweißer.

Korkbrand

Die Vorschrift, Verschlüsse mit einem Hinweis zur Identifizierung des Abfüllers zu versehen besteht nicht mehr, d.h. Korkbrand kann, muss aber nicht angegeben werden.

Landwein

Landwein ist nach der neuen EG-Marktordnung ein Wein mit geschützter geographischer Angabe. Herstellung:

  • aus allen klassifizierten bzw. zugelassenen Rebsorten
  • Alkoholgehalt nach Anreicherung, in der Weinbauzone A:
    • Weiß und Rosé: 11,5 % vol
    • Rot: 12,0 % vol

Diese Grenzen dürfen zu keinem Zeitpunkt der Herstellung überschritten werden.

Vorgeschriebene Angaben

  • geographische Angabe, z.B. Pfälzer Landwein
  • Abfüller mit Namen, Anschrift, PLZ und Ort
  • Herkunft des Weines, z.B. Wein aus Deutschland oder Deutscher Pfälzer Landwein
  • Losnummer
  • Vorhandener Alkoholgehalt
  • Nennvolumen
  • Allergenkennzeichnungen

Zulässige Angaben

  • Rebsorten- und Jahrgangsangabe sind erlaubt, wenn die Bedingungen eingehalten sind (Verschnittgrenzen beachten)
  • „Weingut“, „Winzer“, „Winzergenossenschaft“ und ähnliche Begriffe dürfen bei 100 % Eigenerzeugung verwendet werden
  • „Erzeugerabfüllung“, „Gutsabfüllung“ oder „Schlossabfüllung“ sind erlaubt.

Geschmacksangaben sind nicht vorgeschrieben. Es müssen aber je nach Bezeichnung folgende Grenzen eingehalten werden:
Zuckergehalt:

  • Diese Landweine dürfen eine Zuckergehalt von max. halbtrocken aufweisen:
    • Pfälzer Landwein
    • Rheinischer Landwein
    • Nahegauer Landwein
    • Landwein der Mosel
    • Landwein der Saar
    • Landwein der Ruwer
    • Rheinburgen Landwein
    • Ahrtaler Landwein
  • Bei folgenden Landweinen darf der Zuckergehalt über „halbtrocken“ sein:
    • Landwein Neckar
    • Landwein Rhein-Neckar
    • Landwein Oberrhein
    • Landwein Rhein

Hock

  • Nur für Landwein Rhein
  • Nur weiße Rebsorten
  • Zuckergehalt „lieblich“
  • Für Qualitätswein nicht mehr erlaubt


Likörwein

Likörwein ist das in der Gemeinschaft hergestellte Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol und höchstens 22 % vol, das einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,5 % vol aufweist und aus in Gärung stehendem Traubenmost oder Wein oder einer Mischung dieser Erzeugnisse gewonnen wird.
Mögliche Zusätze jeweils für sich oder als Mischung von:

  • neutralem Alkohol aus Erzeugnissen der Weinrebe einschließlich des bei der Destillation von getrockneten Weintrauben gewonnenen Alkohols mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 96 % vol;
  • Destillat aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 86 % vol;
  • konzentrierter Traubenmost;
  • Mischung von vorgenanntem Alkohol mit in Gärung stehendem Traubenmost oder Traubenmost.

Die verwendeten Erzeugnisse müssen von klassifizierten Rebsorten stammen und einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von 12 % vol. (89 °Oe) aufweisen.
Es wird unterschieden zwischen:

  • Likörwein und
  • Likörwein bestimmter Anbaugebiete (b.A.).

Qualitätslikörwein b.A.

Für die Herstellung von Qualitätslikörwein b.A. müssen:

  • die verwendeten Weintrauben sowie
  • der konzentrierte Traubenmost und
  • der teilweise gegorene Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben

aus dem bestimmten Anbaugebiet stammen, dessen Name der betreffende Qualitätslikörwein trägt. Die Herkunft des Alkohols oder des Destillates ist nicht an das bestimmte Anbaugebiet gebunden. Bekannte Likörweine b.A. sind u.a. Sherry, Portwein, Malaga und Madeira.
Alle oenologischen Verfahren dürfen bei der Herstellung eines Qualitätslikörweines b.A. nur innerhalb des bestimmten Anbaugebietes durchgeführt werden.
Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist zulässig. Sie darf nur durch den Zusatz von neutralem Alkohol, Destillat oder konzentriertem Traubenmost erfolgen. Die Anreicherung mit Saccharose ist somit untersagt.
Die Süßung ist zugelassen, sofern die verwendeten Erzeugnisse nicht mit konzentriertem Traubenmost angereichert worden sind und zwar mit:

  • konzentriertem Traubenmost oder
  • rektifiziertem konzentriertem Traubenmost,

sofern die Erhöhung des gesamten Alkoholgehaltes nicht mehr als 3 % vol beträgt. Die Süßung mit gewöhnlichem Traubenmost (Süßreserve) ist somit unzulässig. Der Zusatz von Alkohol ist auch erlaubt zum Ausgleich von Verlusten, die sich durch Verdunstung während der Reife ergeben. Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens darf der Gehalt an gesamter schwefliger Säure folgende Werte nicht überschreiten:

  • 150 mg/l, sofern der Restzuckergehalt weniger als 5 g/l beträgt,
  • 200 mg/l, sofern der Restzuckergehalt mehr als 5 g/l beträgt.

Likörweine sind als Likörwein oder als Qualitätslikörwein b.A. zu bezeichnen. Die Verwendung des Begriffs Qualitätslikörwein b.A. ist nur erlaubt, wenn dem betreffenden Erzeugnis eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist. Darüber hinaus sind im Wesentlichen die für die Kennzeichnung von Wein geltenden Vorschriften zu beachten.
Der vorhandene Alkoholgehalt ist auf dem Etikett mit mindestens 3 mm hohen Schriftzeichen in halben oder ganzen Volumenprozenten anzugeben. Dabei darf der angegebene Gehalt um höchstens 0,8 % vol vom festgestellten Gehalt abweichen.
Jeder Hersteller von Likörwein ist verpflichtet, der zuständigen Stelle des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Weine hergestellt werden, Meldungen zu erstatten. Bisher ist in Rheinland-Pfalz keine zuständige Stelle bestimmt.
Darüber hinaus muss jeder Hersteller von Likörwein über den Eingang und die Verwendung der zur Herstellung verwendeten Erzeugnisse Buch führen und bei der Vermarktung auf dem Etikett eine Losnummer angeben.

Einzelnachweise


Literaturverzeichnis

Binder Georg, Stefan Scherrer (2014): Weinrecht für Praktiker in Rheinland-Pfalz. Neustadt an der Weinstraße. 

Dieser Artikel befasst sich mit den Themen des Weinrechtes und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Stand Dezember 2010). Alle Angaben sind ohne Gewähr. Umfassende Informationen finden Sie auf der Juris Datenbank "Weingesetz" (www.gesetze-im-internet.de)