Gesundheitsselektion im Weinbau

Aus Vitipendium
Wechseln zu: Navigation, Suche

Das Ziel der Gesundheitsselektion im Weinbau ist die Erzeugung gesunder Mutterstöcke zur Erzeugung von gesundem Pflanzgut. Gesetzliche Grundlage dafür ist die Rebenpflanzgut-Verordnung [1].
Die Gesundheitsselektion besteht aus zwei Teilen:

  • Virustestung nach § 6: Anlage 1 zur Rebenpflanzgut-VO
  • Untersuchung der Böden von Vermehrungsanlagen auf virusübertragende Nematoden nach § 7, Abs. 2, Rebenpflanzgut-VO.


Beide Untersuchungen haben das Ziel, infizierte Pflanzen von der Vermehrung auszuschließen bzw. die Reben möglichst frei zu halten von einer Infektion durch virusübertragende Nematoden in den Vermehrungsanlagen.

Virustestung

Die Virustestung erfolgt in Abhängigkeit von der Kategorie des zu erzeugenden Pflanzgutes. Die Reben müssen mit einem geeigneten Testverfahren (ELISA-Test, ein serologisches Nachweisverfahren auf die beiden nematodenübertragbaren Viren aus dem Komplex der Reisigkrankheit Grapevine fanleaf virus (GFLV) und Arabis mosaic virus (ArMV) sowie auf die beiden Blattrollviren Grapevine leafroll associated virus 1 und 3 (GLRaV-1,-3) getestet werden. Bei Unterlagsreben kommt der Test auf Grapevine fleck virus (GFkV) hinzu. Befallene Reben müssen aus dem Bestand entfernt werden. Die Testung der Vermehrungsanlagen muss in regelmäßigen Abständen wiederholt werden. Seit dem 01.04.2002 müssen in Deutschland alle Mutterrebenbestände zur Erzeugung von Basispflanzgut virusgetestet sein. Die Feldbesichtigung im Rahmen der Rebenanerkennung wird seit Juli 2006 durch die oben genannten serologischen Untersuchungen ergänzt. Die Übergangsfristen für bestehende Anlagen, die vor dem 15.07.2005 gepflanzt worden sind, enden 2013.

Nematodenuntersuchung in Vermehrungsanlagen

Für die erstmalige Anerkennung von Vermehrungsanlagen wird ein Bodengutachten benötigt, das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als fünf Jahre sein darf. Es muss bescheinigen, „dass in der Vermehrungsfläche keine Nematoden, die Viren bei Reben übertragen können, nachgewiesen worden sind“. Diese Regelung gilt auch für Rebschulflächen, die allerdings innerhalb dieser fünf Jahre mehrmals, genutzt werden können. Die für die Untersuchungen erforderlichen Bodenproben sind normalerweise in der zweiten Hälfte desjenigen Jahres zu entnehmen, das der Pflanzung vorangeht.
Von der Untersuchung von Bodenproben bei Mutterrebenbeständen und Rebschulen kann abgesehen werden, „wenn auf der Fläche in den fünf der Nutzung zu Vermehrungszwecken vorangegangenen Jahren nachweislich ausschließlich Pflanzen angebaut worden sind, die keine gemeinsamen Wirte für virusübertragende Nematoden und für diesen Nematoden jeweils entsprechende Viren sind.“

Einzelnachweise

Literatur

  • Mohr, H. D. (2012): Farbatlas Krankheiten, Schädlinge und Nützlinge an der Weinrebe. 2., überarbeitete und erweiterte Auflage, Eugen Ulmer KG Stuttgart-Hohenheim: 335 Seiten.