Geschmacksangaben

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Geschmacksangaben können wahlweise zur Kennzeichnung aller Qualitätsstufen verwendet werden. Eine Einschränkung ist für den Landwein gemacht, zu dessen Bezeichnung nur die Begriffe "trocken" oder "halbtrocken" gebraucht werden dürfen. Zugelassen sind die Begriffe trocken, halbtrocken, lieblich und süß. Die Verwendung dieser Begriffe ist abhängig vom Restzucker- und Säuregehalt.

Begriffe für Wein

Der Begriff "trocken" darf nur verwendet werden, wenn der betreffende Wein entweder einen Restzuckergehalt von

  • höchstens 4 g/l (nur im Anbaugebiet Franken) oder
  • höchstens 9 g/l (alle anderen Anbaugebiete) aufweist.

Der Gesamtsäuregehalt darf höchstens um 2 g/l niedriger als der Gehalt an Restzucker sein.
Der Begriff "halbtrocken" darf nur verwendet werden, wenn der betreffende Wein entweder einen Restzuckergehalt von

  • höchstens 12 g/l oder
  • höchstens 18 g/l aufweist.

Der Gesamtsäuregehalt darf höchstens um 10 g/l niedriger als der Gehalt an Restzucker sein.
Die Angabe "halbtrocken" darf darüber hinaus nur gebraucht werden, wenn der für den Begriff "trocken" festgelegte Wert überschritten ist.
Der Begriff "lieblich" darf nur gebraucht werden, wenn der betreffende Wein höchstens 45 g/l Restzucker enthält und der Restzuckergehalt den für die Verwendung des Begriffs "halbtrocken" festgelegten Wert übersteigt.
Der Begriff "süß" darf nur verwendet werden, wenn der betreffende Wein mindestens 45 g/l Restzucker enthält. Maßgeblich für die Restzuckerobergrenzen ist der Gehalt an vergärbarem Zucker (wie im Untersuchungsbefund für die Qualitätsweinprüfung angegeben).
Die Toleranz zur Geschmacksangabe auf dem Etikett beträgt 1 g/l.

Begriffe für Perlwein

Der Perlein gilt als:

  • trocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 0 und 35 g/l,
  • halbtrocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 33 und 50 g/l,
  • mild bei einem Restzuckergehalt von mehr als 50 g/l.

Begriffe für Schaumwein

  • „brut nature“ oder „naturherb“ oder „pas dose“ oder „dosage zero“: weniger als 3 g/l und kein Zuckerzusatz
  • "extra brut“ oder „extra herb“: zwischen 0 und 6 g/l
  • „brut“ oder „herb“: niedriger als 12 g/l
  • „extra dry“ oder „extra trocken“: zwischen 12 und 17 g/l
  • „sec“, „trocken“, „dry“: zwischen 17 und 32 g/l
  • „demi sec“, „halbtrocken“, „medium dry": zwischen 32 und 50 g/l
  • „doux“, „mild“, „sweet“: mehr als 50 g/l

Die Toleranz zur Geschmacksangabe auf dem Etikett beträgt 3 g/l. Es darf nur ein Begriff verwendet werden, der für den Verbraucher verständlich ist. In Deutschland sind auch die französischen und englischen Begriffe zugelassen. Andere als die oben angegebenen Begriffe sind unzulässig (z.B. „brut de brut“ o. a.). Erlaubt der Restzuckergehalt die Angabe von zwei verschiedenen Angaben, so darf nur eine verwendet werden (freie Wahl).

Einzelnachweise


Literaturverzeichnis

Binder Georg, Stefan Scherrer (2014): Weinrecht für Praktiker in Rheinland-Pfalz. Neustadt an der Weinstraße. 

Dieser Artikel befasst sich mit den Themen des Weinrechtes und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Stand Dezember 2010). Alle Angaben sind ohne Gewähr. Umfassende Informationen finden Sie auf der Juris Datenbank "Weingesetz" (www.gesetze-im-internet.de)