Bienenschutzverordnung

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Biene auf einer Aprikosen-Blüte

Zweck der Verordnung über die Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel (Bienenschutzverordnung (BienSchV)) ist es, Bienen vor einer Gefährdung durch Pflanzenschutzmittel zu schützen. Bereits im Zulassungsverfahren werden Pflanzenschutzmittel auf ihre Bienengefährlichkeit geprüft und einer von insgesamt 4 Gefährdungsklassen zugeordnet bzw. mit entsprechenden Kennzeichnungen versehen:

  • B1: bienengefährlich (NB6611)
  • B2: bienengefährlich außer bei Anwendung nach Ende des täglichen Bienenflugs bis 23:00 Uhr (NB6623)
  • B3: nicht bienengefährlich aufgrund der durch die Zulassung festgelegten Anwendungen des Mittels (NB663)
  • B4: nicht bienengefährlich (NB664, NB6641)


In Klammern angegeben ist die entsprechende Kennzeichnung im Pflanzenschutzmittelverzeichnis des BVL. Dort kann der genaue Wortlaut der jeweiligen Auflagen nachgelesen werden.

Wesentliche Bestimmungen der Bienenschutzverordnung sind:

  • Bienengefährliche Mittel dürfen nicht an blühenden Pflanzen und anderen Pflanzen, wenn sie von Bienen beflogen werden, angewandt werden. Im Wein- und Obstbau gilt diese Einschränkung nicht nur für die Reb- oder Obstblüte selbst, sondern für alle blühenden Pflanzen in der Reb- oder Obstanlage (z. B. Begrünungspflanzen).
  • Zu Bienenständen muss bei Anwendung bienengefährlicher Mittel ohne die Zustimmung des Imkers während des täglichen Bienenflugs ein Abstand von mindestens 60 m eingehalten werden.
  • Bienengefährliche Mittel müssen so gehandhabt, aufbewahrt oder beseitigt werden, dass Bienen nicht damit in Berührung kommen.

Einzelnachweise


Literaturverzeichnis

B. Altmayer, J. Eichhorn, B. Fader, A. Kortekamp, R. Ipach, U. Ipach, H.-P. Lipps, K.-J. Schirra, B. Ziegler (2013): Sachkunde im Pflanzenschutz (Weinbau). 8. überarbeitete Auflage. Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz, Abteilung Phytomedizin. Neustadt an der Weinstraße.