Traubensaft
Traubensaft ist das flüssige, nicht gegorene, aber gärfähige Erzeugnis, das so behandelt wurde, dass es zum Verzehr in unverändertem Zustand geeignet ist, und aus frischen Weintrauben oder Traubenmost, durch Rückverdünnung von konzentriertem Traubenmost, einschließlich konzentrierten Traubenmostes oder konzentrierten Traubensaftes gewonnen worden ist.
Ein vorhandener Alkoholgehalt von bis zu 1 % vol (8 g/l) wird geduldet. Zusätzlich wird in der Fruchtsaft-Verordnung verlangt: Der Traubensaft muss mittels mechanischer Verfahren gewonnen werden und in Farbe, Aroma und Geschmack charakteristische Merkmale von Trauben aufweisen.
Inhaltsverzeichnis
Ausgangsstoffe
Traubensaft kann hergestellt werden aus
- frischen Weintrauben,
- Traubenmost,
- konzentriertem Traubenmost,
- konzentriertem Traubensaft.
Das Mindestmostgewicht ist für aus inländischen (deutschen) Trauben und aus Trauben von klimatisch vergleichbaren Gebieten hergestelltem Traubensaft auf 55°Oe festgesetzt, ansonsten auf 65°Oe. Die verwendeten Trauben müssen aus zulässigerweise mit Reben bepflanzten Flächen stammen, womit nicht genehmigte Rebanlagen ausscheiden.
Bestimmte Rebsorten sind nicht vorgeschrieben, jedoch müssen sie klassifiziert sein.
Beschaffenheitsmerkmale
Für bestimmte Inhaltsstoffe sind Mindest- bzw. Höchstwerte festgesetzt:
- Vorhandener Alkoholgehalt: höchstens 1 % vol (8g/l)
- Gesamte schweflige Säure: höchstens 10 mg/l
- Sulfatgehalt, berechnet als SO4: höchstens 350 mg/l
- Flüchtige Säure: höchstens 0,4 g/l (siehe auch Wikipedia:Flüchtige Säure)
- Milchsäure: höchstens 0,5 g/l
- Gesamtsäure, berechnet als Zitronensäure: mindestens 5 g/l
Behandlungsstoffe und Oenologische Verfahren
Zulässig sind:
- thermische Behandlungen,
- Zentrifugieren,
- Filtrieren,
- die Verwendung von:
- L-Ascorbinsäure,
- Kohlendioxid,
- Stickstoff,
- Pektolytische, proteolytische und amylolytische Enzyme,
- Speisegelatine,
- Tannin,
- Bentonit,
- Siliziumdioxid in Form von Gel oder kolloidaler Lösung,
- Kohle und inerte Filterhilfsstoffe,
- Kasein,
- Eiklar und anderen tierischen Albuminen
- die teilweise Entsäuerung mittels:
- neutralem Kaliumtartrat,
- kohlensauren Kalkes, wobei letzterer kleine Mengen des Calciumdoppelsalzes der L(+)Weinsäure und der L(-)Äpfelsäure enthalten kann,
- die Entschwefelung mittels physikalischer Verfahren.
Nicht zulässig sind:
- die Anreicherung,
- die Süßung,
- die Säuerung,
- die Behandlung mit Kaliumhexacyanoferrat (Blauschönung),
- die Behandlung mit Kupfersulfat (Kupferschönung),
- Zusatz von Sorbinsäure
Verarbeitungsverbot
Aus Traubensaft darf weder Wein hergestellt, noch darf er Wein zugesetzt werden.
Bezeichnung
Verpflichtend vorgeschrieben sind:
- die Bezeichnung als "Traubensaft" (ggf. "aus Traubensaftkonzentrat"),
- die Angabe des Herstellers bzw. Abfüllers mit Namen und Firmensitz;
- das Nennvolumen (zulässig sind: 0,01 l - 0,10 l - 0,125 l - 0,20 l - 0,25 l - 0,33 l - 0,50 l - 0,70 l; nur für Mehrwegflaschen: 0,75 l - 1,0 l - 1,5 l - 2,0 l - 3,0 l - 4,0 l - 5,0 l - 9,0 l - 10,0 l)
- das Mindesthaltbarkeitsdatum in der Form: "mindestens haltbar bis Ende ...", gefolgt von Monat und Jahr
- die Angabe von Zusätzen, z.B. "Zutaten: Traubensaft, Antioxidationsmittel L-Ascorbinsäure";
- die Loskennzeichnung; nicht erforderlich, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum mit Tag, Monat und Jahr angegeben wird.
- die Angabe rot oder weiß ist vorgeschrieben, wenn keine Rebsorte angegeben wird.
Die Angaben sind gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Eine bestimmte Buchstabengröße ist nur für die Angabe des Nennvolumens vorgeschrieben.
Sie betragen:
- bei einem Nennvolumen bis 50 ml: 2 mm
- bei einem Nennvolumen bis 200 ml: 3 mm
- bei einem Nennvolumen von 200 ml bis 1000 ml: 4 mm
- bei einem Nennvolumen von mehr als 1000 ml: 6 mm
Wahlweise können verwendet werden:
- alle geografischen Herkunftsangaben, die für Wein zulässig sind,
- Marken- und Phantasiebezeichnungen,
- die Angabe von Rebsorten,
- der Jahrgang.
Im Gegensatz zur Weinbezeichnung müssen die Angaben in jedem Fall zu 100 % zutreffend sein. Zulässig ist auch die Angabe "Ohne Zuckerzusatz" in Verbindung mit den Worten "Laut Gesetz" oder "Laut den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen". In diesem Fall ist in der Etikettierung die große Nährwertkennzeichnung anzubringen, bestehend aus folgenden Angaben:
- Brennwert in kJ/kcal,
- Eiweiß in Gramm je Liter,
- Kohlenhydrate in Gramm je Liter - davon Zucker in Gramm je Liter,
- Fett in Gramm je Liter,
- gesättigte Fettsäuren in Gramm je Liter,
- Ballaststoffe in Gramm je Liter,
- Natrium in Gramm je Liter.
Verboten sind Prädikatsbezeichnungen wie z.B. "Kabinett" oder "Spätlese". Auch Angaben wie "100 % Fruchtgehalt/Saftanteil" sind unzulässig, da sie eine Selbstverständlichkeit sind. Ebenfalls nicht erlaubt sind die Angaben „Erzeugerabfüllung“, „Gutsabfüllung“ oder „Schlossabfüllung“.
Begleitdokumentenpflicht
Traubensaft unterliegt wie Wein der Begleitdokumentenpflicht. Ausgenommen ist abgefüllter Traubensaft in Behältnissen bis höchstens 5 l, sofern diese Behältnisse mit einem zugelassenen, nicht wieder verwertbaren Verschluss versehen sind und auf dem Verschluss Name und Anschrift oder Schlüsselzahl (Kennziffer) des Abfüllers angegeben sind und die gesamte beförderte Menge 100 Liter nicht übersteigt.
Traubensaft muss wie Wein in die Kellerbuchführung eingetragen werden.
Weblinks
Einzelnachweise
Literaturverzeichnis
Binder Georg, Stefan Scherrer (2014): Weinrecht für Praktiker in Rheinland-Pfalz. Neustadt an der Weinstraße.
Dieser Artikel befasst sich mit den Themen des Weinrechtes und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Stand Dezember 2010). Alle Angaben sind ohne Gewähr. Umfassende Informationen finden Sie auf der Juris Datenbank "Weingesetz" (www.gesetze-im-internet.de) |