Pflanzenschutzmittel

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Definition Pflanzenschutzmittel, Pflanzenstärkungsmittel, Biozid

In Anlehnung an die Begriffsbestimmung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind Pflanzenschutzmittel Stoffe, die dazu bestimmt sind,

  • a) Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder deren Einwirkung vorzubeugen, soweit es nicht als Hauptzweck dieser Produkte erachtet wird, eher hygienischen Zwecken als dem Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen zu dienen;
  • b) in einer anderen Weise als Nährstoffe die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen (z. B. Wachstumsregler);
  • c) Pflanzenerzeugnisse zu konservieren, soweit diese Stoffe oder Produkte nicht besonderen Gemeinschaftsvorschriften über konservierende Stoffe unterliegen;
  • d) unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten, mit Ausnahme von Algen, es sei denn, die Produkte werden auf dem Boden oder im Wasser zum Schutz von Pflanzen ausgebracht;
  • e) ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen, mit Ausnahme von Algen, es sei denn, die Produkte werden auf dem Boden oder im Wasser zum Schutz von Pflanzen ausgebracht.

Wasser, Düngemittel und Pflanzenstärkungsmittel (z. B. Wasserglas oder Steinmehl) sind im Gesetzestext ausdrücklich ausgenommen und somit keine Pflanzenschutzmittel.

Im Unterschied zu Pflanzenschutzmitteln sind Pflanzenstärkungsmittel gemäß dem Pflanzenschutzgesetz

  • a) Stoffe und Gemische einschließlich Mikroorganismen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, allgemein der Gesunderhaltung der Pflanzen zu dienen, soweit sie nicht Pflanzenschutz-mittel nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, oder
  • b) dazu bestimmt sind, Pflanzen vor nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen;

Der wichtigste Unterschied zwischen Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel besteht darin, dass Pflanzenstärkungsmittel keine direkten Wirkungen auf Schadorganismen haben dürfen.

Biozide Abzugrenzen von den Pflanzenschutzmitteln sind auch die Biozid-Produkte. Biozide sind im nicht landwirtschaftlichen Bereich eingesetzte Chemikalien oder Mikroorganismen, die Schadorga-nismen wie Ratten, Insekten, Pilze, Mikroben abschrecken, zerstören oder unschädlich machen. Beispiele sind Rattengifte, Desinfektionsmittel und Holzschutzmittel. Teilweise werden die Wirkstoffe in Bioziden und in Pflanzenschutzmittel verwendet. Biozide unterliegen der EU-Verordnung Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) und nicht dem Pflanzenschutzgesetz.

Definition Indikation

Pflanzenschutzmittel dürfen nur für die Indikation angewendet werden, für die eine Zulassung oder Genehmigung vorliegt. Unter Indikation versteht man die Kombination aus Schadorganismus/-organismengruppe, die zu behandelnde Kulturpflanze/Kulturpflanzengruppe und die zugehörigen Anwendungsbestimmungen (Anzahl der Anwendungen, Aufwandmenge, Gewässerschutzauflagen usw.).

Die Tabelle unten zeigt am Beispiel des Bacillus thuringiensis-Präparats Dipel ES die verschiedenen Anwendungsgebiete (Schaderreger, Kulturen), für die eine Zulassung vorliegt. Zusätzlich gibt es für jede der aufgeführten Zulassungen noch die zugehörigen Anwendungsbestimmungen, die zusammen mit allen anderen Angaben dem aktuellen Pflanzenschutzmittel-Verzeichnis des BVL zu entnehmen sind.


Verschiedene Indikationen von Dipel ES (ohne Anwendungsbestimmungen)
Schadorganismus/Zweck Kulturart/Objekt
Raupen des Einbindigen und des Bekreuzten Traubenwicklers Weinrebe
Raupen von Kohlweißlings-Arten Kohlgemüse
Freifressende Schmetterlingsraupen (ausg. Eulenarten) Kernobst, Steinobst, Ziergehölze
Gemeiner Goldafter (Raupen) Laubholz
Maiszünsler Mais
Freifressende Schmetterlingsraupen (ausg. Eulenarten), Raupen des Schwammspinners Laubholz, Nadelholz

Ausführliche Informationen zur Zulassung und Genehmigung ("Lückenindikation") von Pflanzenschutzmitteln finden sich auf der Seite "Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln".

Unterteilung und Wirkungsweise von Pflanzenschutzmitteln

Einteilung in Gruppen

Pflanzenschutzmittelgruppen, geordnet nach Zielorganismen:

  • Fungizide: Mittel zur Bekämpfung von Pilzkrankheiten
  • Insektizide: Mittel zur Bekämpfung von Insekten
  • Herbizide: Mittel zur Bekämpfung von unerwünschten Pflanzen (Unkräuter, Gräser)
  • Pheromone: Sexuallockstoffe zur Bekämpfung von Insekten
  • Akarizide: Mittel zur Bekämpfung von Milben
  • Molluskizide: Mittel zur Bekämpfung von Nacktschnecken
  • Nematizide: Mittel gegen Nematoden (kaum noch zugelassen)
  • Rodentizide: Mittel gegen Nagetiere
  • Repellents: Mittel mit abschreckender Wirkung (z.B. gegen Wild und Nager)
  • Wachstumsregler: Mittel zur Steuerung von physiologischen Prozessen in der Kulturpflanze (z.B. Halmverkürzung bei Sport- und Zierrasen, Stauchung von Topfpflanzen)


Formulierung (Zubereitungsform)

In ihrer Zusammensetzung bestehen Pflanzenschutzmittel aus dem aktiven Wirkstoff und den Zusatzstoffen, die zur Verbesserung der Wirkung und Handhabbarkeit dienen. Als Formulierung bezeichnet man die Zusammensetzung aus Wirkstoff und Zusatzstoffen. Die bei der Formulierung eines Pflanzenschutzmittels verwendeten Zusatzstoffe sind von großer Bedeutung für dessen Mischbarkeit.

Wirkstoffe werden auch als Aktivsubstanz bezeichnet. Wirkstoffe können entweder einzeln oder in einer Kombination von mehreren Wirkstoffen in einem Pflanzenschutzmittel vorkommen. Auf den Verpackungen der Pflanzenschutzmittel ist der bzw. sind die Wirkstoffe in Menge und Art hinterlegt.


Mögliche Bestandteile eines Pflanzenschutzmittels sind:

Mögliche Bestandteile eines Pflanzenschutzmittels
  • Aktiver Wirkstoff
  • Haftmittel
  • Netzmittel
  • Schaumbremser
  • Emulgator
  • Streckmittel
  • Lösungsmittel
  • Warnfarbe



Pflanzenschutzmittel liegen entsprechend ihrer Zubereitungsform in unterschiedlicher Formulierung vor (siehe Abbildung unten):

  • Emulsionen: entstehen durch die Mischung von wasserunlöslichen Flüssigkeiten (z. B. Öl) mit Wasser, wie z. B. bei Mineralölpräparaten
  • Suspensionen: werden gebildet durch feinste Aufschwemmungen fester Stoffe (z. B. Pulver oder Granulate) in Wasser (Bezeichnungen WG, WP)
  • Suspensionskonzentrate: sind feste Substanzen, die in bestimmten Formulierungsstoffen bereits vorformuliert sind (Bezeichnung SC, wie z. B. bei Folpan SC).

Bei diesen Zubereitungsformen ist ein Rührwerk erforderlich, um die Schwebefähigkeit und gleichmäßige Verteilung des Präparates in der Spritzbrühe zu erhalten.

Formulierung von Pflanzenschutzmitteln.jpg

Spezifische Begriffe zu Wirkung und Nebenwirkung von Pflanzenschutzmitteln

1. zur Wirkung

  • Breitenwirkung: mehrere Schaderreger werden von dem Mittel erfasst.
  • Selektive Wirkung (= spezifische Wirkung): Eigenschaft eines Wirkstoffes, unter verschiedenen Krankheiten, Schädlingen oder Pflanzenarten einzelne zu schädigen oder abzutöten, andere aber nicht.
  • Dauerwirkung: Vermögen eines Pflanzenschutzmittels, über einen längeren Zeitraum wirksam zu bleiben.
  • Prophylaktische Wirkung (= protektive Wirkung): vorbeugende Wirkung; Mittelbelag muss vorhanden sein, um eine Infektion zu unterbinden.
  • Kurative Wirkung (= therapeutische Wirkung): heilende Wirkung; Befall kann noch in einem kurzen Zeitraum nach erfolgter Infektion gestoppt werden.
  • Systemische Wirkung: Fähigkeit eines Wirkstoffes, in die behandelte Pflanze einzudringen und in der Pflanze verteilt zu werden. Man unterscheidet zwischen:
  • lokalsystemisch: Mittel besitzt Tiefenwirkung und verteilt sich im pflanzlichen Gewebe nur im näheren Bereich des Spritztropfens.
  • teilsystemisch: Transport und Verteilung erfolgt nur in den Wasserleitungen aufwärts.
  • vollsystemisch: Transport erfolgt auch abwärts, eventuell bis in die Wurzeln.

2. zu unerwünschten Nebenwirkungen auf Nützlinge, beispielsweise

für Populationen der Raubmilbe Typhlodromus pyri

  • nicht schädigend oder schonend (RM I, NN134)
  • schwach schädigend (RM II, NN234)
  • schädigend (RM III, NN334)

für Bienen

  • B1: bienengefährlich (NB6611)
  • B2: bienengefährlich außer bei Anwendung nach Ende des täglichen Bienen-flugs bis 23:00 Uhr (NB6623)
  • B3: nicht bienengefährlich aufgrund der durch die Zulassung festgelegten An-wendungen des Mittels (NB663)
  • B4: nicht bienengefährlich (NB664, NB6641)

Tankmischungen
Tankmischungen bienenungefährlicher Pyrethroide mit bestimmten Fungiziden können bienen-gefährlicher sein als die Anwendungen der einzelnen Mittel. Deshalb schreibt das BVL für diese Mittel in der Regel eine der beiden folgenden Sicherheitsmaßnahmen vor:

  • Das Mittel darf an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen wer-den, nicht in Mischung mit Fungiziden aus der Gruppe der Ergosterol-Biosynthese-Hemmer angewendet werden. Mischungen des Mittels mit Ergosterol-Biosynthese-Hemmern müssen so angewendet werden, dass blühende Pflanzen nicht mitgetroffen werden (NB6612).
  • Das Mittel darf an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen wer-den, nicht in Mischung mit Fungiziden aus der Gruppe der Ergosterol-Biosynthese-Hemmer angewendet werden, es sei denn, die Anwendung dieser Mischung an blühen-den Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, ist ausweislich der Ge-brauchsanleitung des Fungizids erlaubt (NB6613).
  • Das Mittel darf in Mischung mit Fungiziden aus der Gruppe der Ergosterol-Biosynthese-Hemmer an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, nur abends nach dem täglichen Bienenflug bis 23.00 Uhr angewendet werden (NB6623).

Pflanzenschutzmittel und die Umwelt

Mögliche Probleme beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln

Die Anwendung chemischer Mittel muss aus wirtschaftlichen, gesundheitlichen und ökologischen Gründen auf ein notwendiges Maß beschränkt bleiben und darf nicht zur unbedachten Routinemaßnahme werden. Mit dem Einsatz dieser Mittel können verschiedene Probleme verbunden sein:

  • Resistenzbildung bei Schaderregern durch häufige Anwendung gleicher Wirkstoffe (weitere Hinweise hierzu siehe unten).
  • Nützlinge werden möglicherweise vernichtet und die wechselseitigen Beziehungen der Lebensgemeinschaften von Organismen werden gestört.
  • Falsche Anwendung kann zu Schäden an den Kulturpflanzen führen.
  • Unsachgerechter Umgang mit Pflanzenschutzmitteln kann den Anwender gesundheitlich schädigen.
  • Pflanzenschutzmittel können neben den Schadorganismen, gegen die sie gerichtet sind, auch den Naturhaushalt (Mensch, Tier, Pflanze, Boden, Luft und das Wasser) beeinflussen. Während bei sachgemäßem Einsatz diese Einflüsse kalkulierbar und vertretbar sind, kann ein unsachgemäßer Einsatz schwerwiegende Folgen haben.
  • Mitunter können Nebenwirkungen auftreten, die in ihren Einzelheiten nicht immer bekannt sind.

Unter dem Begriff der Resistenz von Schaderregern gegenüber Pflanzenschutzmitteln versteht man eine erhöhte Widerstandsfähigkeit bestimmter Rassen oder Stämme von Schadorganismen gegenüber einzelnen Pflanzenschutzmitteln, die bei der Mehrzahl der Individuen einer Population normalerweise tödlich wirken (Beispiele: Botrytis gegenüber bestimmten Botrytiziden; Kreuzkraut gegenüber bestimmten Herbiziden; Rote Spinne gegenüber bestimmten Akariziden). Zur Resistenzbildung kommt es insbesondere bei zu häufiger Anwendung von Wirkstoffen mit spezifischem Wirkungsmechanismus, der dann von den Schadorganismen umgangen werden kann. Die Resistenzen entstehen in der Regel durch Auslese unempfindlicher Individuen mit veränderten Erbanlagen oder durch Auslese von bereits in der Natur vorhandenen Schädlingen mit geringerer Empfindlichkeit. Resistenzen sind im Erbgut verankert und können daher auf die Nachkommenschaft übertragen werden. Die Erfahrung zeigt, dass die meisten Resistenzen auch nach Absetzen des Mittels noch jahrelang erhalten bleiben und oft gar nicht mehr verschwinden.

Antiresistenz-Management: Bei Auftreten von Resistenzerscheinungen hilft weder eine Aufwandmengenerhöhung noch eine Erhöhung der Zahl der Anwendungen, sondern nur ein Wechsel der Wirkstoffgruppen! Konsequenter Wirkstoffgruppenwechsel ist auch eine wirksame Maßnahme, um erst gar keine Resistenzentwicklung der Schaderreger entstehen zu lassen und so langfristig die Wirksamkeit der vorhandenen Mittel zu erhalten.

Verbleib der Pflanzenschutzmittel in der Umwelt

Im Boden gibt es im Wesentlichen die Möglichkeit des Abbaus der Mittel durch Mikroorganismen (Kleinlebewesen), der Bindung an Bestandteile des Bodens (Tonminerale, Humus) oder der Verlagerung (Auswaschung) des Pflanzenschutzmittels. Der mikrobielle Abbau hat eine große Bedeutung. Man versteht darunter die Zerlegung von Wirkstoffmolekülen durch im Boden befindliche Mikroorganismen. Diese “knacken” die Moleküle, um die Bruchstücke als Nahrungsgrundlage zu nutzen. Die Abbauintensität ist sehr stark von der Art des Wirkstoffmoleküls, der Zusammensetzung und Intensität des Bodenlebens und der Bodenbeschaffenheit abhängig.
In gewissem Umfang kann ein Pflanzenschutzmittel auch einem photochemischen Abbau unterliegen, indem durch Lichteinwirkung (insbesondere UV-Strahlung) das Wirkstoffmolekül gespalten wird. Der chemische Zerfall eines Präparates wird durch die Art und Formulierung des Wirkstoffes bestimmt, aber auch durch die Zusammensetzung des Bodens oder durch den Zustand der Pflanze. So zerfallen z.B. Ester in der Regel schneller als Salze. Die Verflüchtigung eines Präparates als Gas hängt von seinem Dampfdruck ab, der wiederum von der Temperatur beeinflusst wird. Ist der Dampfdruck hoch, verflüchtigt sich das Mittel in den meisten Fällen rasch.
Die Bindung (Sorption) eines Pflanzenschutzmittels an Bodenbestandteile ist ein Faktor, der beispielsweise die Wirkung eines Herbizides entscheidend beeinflussen kann. Dabei wird der Wirkstoff an Ton- und Humusteilchen des Bodens gebunden. Er kann dauerhaft oder vorübergehend festgelegt (fixiert) werden.
Die Auswaschung ist die problematischste Art des “Verschwindens” eines Pflanzenschutzmittelwirkstoffs. Die Tiefe der Verlagerung eines Pflanzenschutzmittels hängt von seiner Löslichkeit, seiner Anlagerungsfähigkeit an Bodenteilchen und der Abbaugeschwindigkeit ab. Ebenfalls maßgeblich für die Einwaschungstiefe sind Temperatur, Niederschlagsmenge und -verteilung, Porenvolumen und Bindungsfähigkeit des Bodens. Pauschal kann gesagt werden, dass Pflanzenschutzmittel umso stärker eingewaschen werden:

  • je löslicher sie sind,
  • je langsamer ihr Abbau oder Zerfall verläuft,
  • je höher und ungleichmäßiger die Niederschläge sind
  • und je leichter und humusärmer der Boden ist (hohe Durchlässigkeit, geringes Sorptionsvermögen).


Sicherer Umgang mit Pflanzenschutzmitteln

Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln

Kennzeichnung von in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln

Die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln ist in § 31 PflSchG geregelt. Danach sind Pflanzenschutzmittel nach den §§ 13 und 14 des Chemikaliengesetzes (Abschnitt Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung) zu kennzeichnen. Darüber hinaus sind jedoch nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 547/2011 vom 08. Juni 2011 weitere Angaben auf den Behältnissen und abgabefertigen Packungen erforderlich, unter anderem:

  • Handelsname oder Bezeichnung des Mittels
  • Name und Anschrift des Zulassungsinhabers bzw. evt. des Vertriebsunternehmens
  • Zulassungsnummer
  • Name, Art und Konzentration aller Wirkstoffe
  • Sicherheitshinweise zum Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier, Umwelt
  • Art der Wirkung des Pflanzenschutzmittels (Insektizid, Fungizid, ...)
  • Gebrauchsanleitung mit u. a. Verwendungsbedingen, Aufwandmenge, Anzahl Anwendungen, Wartezeit
  • usw.


In der Gebrauchsanleitung sind die von der Zulassungsbehörde festgesetzten Anwendungsgebiete und –bestimmungen unter einer entsprechenden Überschrift und deutlich getrennt von den übrigen Angaben aufzunehmen.

Gefahrstoffrechtliche Einstufung und Kennzeichnung

Auch für Pflanzenschutzmittel gelten die Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung, die sich u. a. auf die EU-Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45 EG („Zubereitungsrichtlinie“) und deren Anpassungen stützen. Zur Kennzeichnung sind verschiedene Gefahrensymbole mit zugehörigen Gefahrenbezeichnungen festgelegt. Darüber hinaus sind nach dem (alten) Gefahrstoffrecht noch weitere, standardisierte Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze), Sicherheitsratschläge zur Vermeidung von Gefahren (S-Sätze) und weitere Kennzeichnungen vorgeschrieben.
Seit dem 20.01.09 ist das Global Harmonisierte System (GHS) zur weltweiten Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen in Kraft (EG-Verordnung Nr. 1272/2008). Die alten Regelungen werden aber übergangsweise noch beibehalten, für Einzelstoffe bis zum 01.12.2010, für Gemische dauert die Frist bis zum 01.06.2015. Danach darf nur noch die neue Kennzeichnung nach GHS verwendet werden. Das GHS beschreibt Gefahrenmerkmale wesentlich differenzierter als das alte System.
Statt der bisher 15 Gefahrenmerkmale gibt es dann 28 Gefahrenklassen, die wiederum in bis zu vier Kategorien unterteilt sein können. Neue Gefahrenklassen sind zum Beispiel „Gase unter Druck“ oder „Spezifische Zielorgan Toxizität“ (target organ systemic toxicity, TOST). Die neue Kennzeichnung besteht aus neun Gefahrenpiktogrammen, Signalwörtern (Gefahr, Achtung), einundsiebzig Gefahrenhinweisen (H-Sätze, „Hazard statement“) und 135 Sicherheitshinweisen (P-Sätze „Precautionary statement“). Die H-Sätze ersetzen die bisherigen R-Sätze, die P-Sätze ersetzen die S-Sätze.
Die 9 neuen Gefahrstoff-Piktogramme ersetzen die bisherigen 10 Gefahrsymbole, neue Symbole gibt es für komprimierte Gase und für die sog. KMR-Stoffe (Karzinogene, Mutagene, Reproduktionstoxische Stoffe, CMR). Das Andreaskreuz wird durch das „!“ ersetzt.

Speziell für Pflanzenschutzmittel gibt es noch weitere Standardsätze für besondere Gefahren und Sicherheitshinweise, die nach den Bestimmungen der Pflanzenschutzmittelverordnung vom BVL vergeben werden sowie zahlreiche Auflagen, Hinweise und Kennzeichnungen zum Schutz von Anwendern, Gewässern, Saumstrukturen, Bienen usw.

Gefahrensymbole mit Gefahrenbezeichnungen (alt, übergangsweise noch gültig):


Piktogramme nach GHS (neu):

Einkauf von Pflanzenschutzmitteln

Soweit wie möglich sollten Präparate bevorzugt werden, die mindergiftig, selektiv, nützlingsschonend und bienenungefährlich sind, sowie Präparate ohne besondere Auflagen, wie z. B. Wasserschutzgebietsauflagen. Hier einige wichtige Hinweise und Empfehlungen:

Nur in Deutschland zugelassene Pflanzenschutzmittel kaufen, denn:

  • nur dann besteht die Gewähr, dass die Präparate hinsichtlich Anwendung und Einschränkungen richtig gekennzeichnet sind. Bei illegal eingeführten Mitteln kann das nicht der Fall sein.
  • die Einfuhr nicht zugelassener Mittel aus dem Ausland – auch die Mitnahme über die Grenze mit dem Privat-PKW – ist verboten.

Nur unbeschädigte Originalpackungen kaufen.

Keine übertriebene Vorratshaltung, denn:

  • die Präparate behalten ihre Eigenschaften nicht auf Dauer bei,
  • die Unfallrisiken im Betrieb steigen, je mehr Mittel und je mehr ältere Packungen vorhanden sind,
  • unter Umständen wird zwischenzeitlich ein Anwendungsverbot für bevorratete Mittel ausgesprochen.

Einkauf durch Sachkundige:

Pflanzenschutzmittel dürfen nur an Personen mit Sachkunde, von denen Einsicht und Verständnis für die mit Pflanzenschutzmitteln verbundenen Risiken erwartet werden kann, abgegeben werden.

Hinweis: ab dem 25. November 2015 dürfen Pflanzenschutzmittel für berufliche Anwender ausschließlich an Inhaber des neuen Sachkundenachweises (im Scheckkartenformat) verkauft werden, die ihrer Fortbildungspflicht fristgerecht nachgekommen sind!

Keine Selbstbedienung beim Kauf von Pflanzenschutzmitteln:

Pflanzenschutzmittel dürfen im Einzelhandel nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden.

Aufbewahrung von Pflanzenschutzmitteln

Folgende Regeln sollten bei der Aufbewahrung von Pflanzenschutzmitteln strikt eingehalten werden:

  • kein Zugang für unbefugte Personen, Kinder und Tiere; Pflanzenschutzmittellager oder Schrank, in dem sich Pflanzenschutzmittel befinden, abschließen
  • Mittel unbedingt in Originalpackungen belassen; Nie umfüllen (z.B. in Getränkeflaschen o. ä. !), denn dann besteht Verwechslungs- und Vergiftungsgefahr!
  • angebrochene Packungen dicht verschließen
  • Pflanzenschutzmittellager oder Schränke, in dem sich Pflanzenschutzmittel befinden, sollen so beschaffen sein, dass die Mittel nicht in den Abfluss gelangen können
  • kühl, frostfrei und trocken lagern
  • getrennt von Lebens- und Futtermitteln sowie brennbaren Stoffen und Düngemitteln lagern

In der Nähe des Lagerortes sollten Aufnahmebehälter und saugfähiges Material bereit gehalten werden, um evtl. ausgelaufene oder verschüttete Mittel aufnehmen zu können. Bereits angesetzte Spritzbrühen oder Spritzbrühenreste sollten nie unbeaufsichtigt irgendwo im Betrieb stehen gelassen werden.

Ausführliche Informationen zu Anwenderschutz und Verhalten bei Vergiftungsunfällen finden sie auf der Seite Anwenderschutz.

Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers

Beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sind u. a. folgende Regeln zu beachten:

  • nur auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen einsetzen
  • nie auf Brachflächen, Ödland, Feldrainen, Böschungen oder in unmittelbarer Nähe eines Gewässers
  • Wasserschutz- und Bienenschutzbestimmungen einhalten
  • Eintrag von Pflanzenschutzmitteln (Abdrift, Abschwemmung) in die Kanalisation und Oberflächengewässer vermeiden
  • nur in Kulturen anwenden, für die das Pflanzenschutzmittel zugelassen ist
  • Wartezeiten einhalten
  • maximal zulässige Zahl der Anwendungen pro Jahr nicht überschreiten
  • maximale Aufwandmengen einhalten

Höchstmengen und Wartezeiten

Um die Gesundheit des Verbrauchers nicht zu gefährden, sind die Erzeuger pflanzlicher Lebensmittel dazu verpflichtet, nur gesundheitlich unbedenkliche Ware in den Verkehr zu bringen. Dies wird zum einen durch die strikte Einhaltung der obigen Regeln, insbesondere von zugelassener Kultur, Aufwandmenge, Anwendungshäufigkeit und Wartezeit (basierend auf den Vorgaben der Rückstands-Höchstmengen-Verordnung) gewährleistet, zum anderen durch die Anwendungsverbote und –beschränkungen von Pflanzenschutzmitteln (siehe Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung).

Höchstmengen

Um gesundheitlich bedenkliche Pflanzenschutzmittelrückstände in pflanzlichen Lebensmitteln zu vermeiden, werden zum Schutz des Verbrauchers für jeden Wirkstoff gesetzlich festgelegte Grenzwerte, sog. Rückstands-Höchstmengen, definiert.

Rückstands-Höchstmenge: Spuren von Rückständen eines Pflanzenschutzmittels, gemessen in Milligramm Wirkstoff pro Kilogramm Ware, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch in oder auf Lebens- und Futtermitteln vorhanden sein dürfen.


Auf der Seite des BVL heißt es dazu: „Bei der Festsetzung der Rückstandshöchstgehalte werden zum einen die in Versuchen ermittelten Rückstände berücksichtigt, zum anderen Daten zur Toxikologie und Verzehrmengen. Rückstandshöchstgehalte werden dabei nicht automatisch auf den toxikologisch gerade noch akzeptablen Wert gelegt, sondern wenn möglich darunter. Dies bedeutet, dass Rückstandshöchstgehalte zu allererst die Verkehrsfähigkeit regeln. Bei Überschreitung des Rückstandshöchstgehaltes in einem Lebensmittel kann der Handel mit diesem Erzeugnis versagt werden, auch wenn noch keine gesundheitliche Gefährdung besteht. Nur in einigen Fällen entspricht der Rückstandshöchstgehalt einem gesundheitlich relevanten Grenzwert. Rückstandshöchstgehalte werden in der EU in einem Gemeinschaftsverfahren festgesetzt. Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ist nur möglich, wenn für die vorgesehenen Kulturen entsprechende Rückstandshöchstgehalte festgesetzt und diese einhaltbar sind. “

„Für die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels muss der Antragsteller Untersuchungen zur Natur und zur Höhe der Rückstände vorlegen. Diese beziehen sich auf die Pflanze, auf landwirtschaftliche Nutztiere, nachgebaute Kulturen ("Folgekulturen") und verarbeitete Erzeugnisse.“

Die Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten setzt voraus, dass

  • eine toxikologische Bewertung vorliegt,
  • die Rückstände analytisch bestimmbar sind und
  • das Rückstandsverhalten des Stoffes ausreichend belegt ist.

Was wird bei der Ermittlung von Rückstands-Höchstgehalten untersucht?

Verhalten der Wirkstoffe in der Pflanze:

  • Wie wird ein Wirkstoff nach der Ausbringung abgebaut?
  • Welche Abbauprodukte treten auf (Art und Menge)?
  • Gibt es kritische Abbauprodukte?

Toxizitätsversuche an Tieren:

  • Serientests mit abnehmender Wirkstoffkonzentration
  • Festlegung der Wirkstoffmenge, ab der die am empfindlichsten reagierenden Tiere keinerlei Schäden mehr zeigen
  • Untersuchungen in Hinblick auf möglicherweise krebserregende, erbgutschädigende und gewebeverändernde Eigenschaften der Stoffe
  • Ermittlung der duldbaren Tagesdosis für den Menschen: ermittelter Wert wird nochmals auf ein Hundertstel herabgesetzt
Die Einhaltung der Höchstgehalte kontrolliert die amtliche Lebensmittelüberwachung.


Wartezeiten

Die Konzentration eines ausgebrachten Pflanzenschutzmittels nimmt im Laufe der Zeit durch verschiedene Faktoren ständig ab. Diese Abnahme erfolgt hauptsächlich durch:

  • Zerfall durch UV-Licht
  • Verflüchtigung
  • Abbau durch Mikroorganismen
  • Verdünnung durch Zunahme der Pflanzenmasse (Wachstum)

Diese Prozesse sind stark Wasser- und Wärme-abhängig. Aus der Geschwindigkeit, mit der der Gehalt eines Mittels nach der Ausbringung abnimmt, und den festgelegten Rückstands-Höchstgehalten ergeben sich die gesetzlich festgelegten Wartezeiten bis zur Ernte.

Wartezeit: Gesetzlich vorgeschrieben Zeit in Tagen, die zwischen der letzten Anwendung des Pflanzenschutzmittels und dem Erntezeitpunkt bzw. der frühest möglichen Nutzung des behandelten Produktes vergehen muss.


Die Einhaltung der Wartezeiten gewährleistet, dass zum Nutzungszeitpunkt des Produkts keine höheren Rückstände des Wirkstoffs vorhanden sind, als dies die Vorschriften zu den Rückstands-Höchstgehalten erlauben.[1]

Die Wartezeiten sind Bestandteil der Gebrauchsanleitung. Sie können zwischen verschiedenen Mitteln bzw. bei Anwendung desselben Mittels in unterschiedlichen Kulturen variieren. Dies liegt daran, dass der Wirkstoffabbau auf verschiedenen Kulturpflanzen meist unterschiedlich ist. Außerdem wird berücksichtigt, wann die letzten sinnvollen Anwendungszeitpunkte der verschiedenen Mittel liegen. So erhalten Herbizide, die viele Wochen vor der Ernte eingesetzt werden, generell längere Wartezeiten, auch wenn sie schnell abbauen. Im Gegensatz dazu ist es oft nicht möglich, für Fungizide, die auch noch kurz vor der Ernte eingesetzt werden müssten, eine Zulassung für einen so späten Einsatztermin zu erhalten, da dann die Vorgaben der Rückstands-Höchstmengen nicht eingehalten werden können.

Mit dem Buchstaben F gekennzeichnete Anwendungen bedeuten, dass die Wartezeit durch die Vegetationszeit abgedeckt ist, die zwischen vorgesehenem Anwendungszeitpunkt und normaler Ernte verbleibt bzw. dass eine Festsetzung der Wartezeit in Tagen nicht erforderlich ist.

Mit dem Buchstaben N sind Anwendungen gekennzeichnet, für die eine Wartezeit ohne Bedeutung ist, beispielsweise dort, wo Pflanzen nach einer Behandlung nicht geerntet und verzehrt werden (z.B. im Zierpflanzenbau).

Maßnahmen zur Abdriftvermeidung

Abdrift von Pflanzenschutzmitteln in Wohnbereiche vermeiden

Die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die an Hausgärten, Spielplätze oder Wohnbereiche allgemein angrenzen, gerät häufig zum Ärger der Beteiligten. Durch unbeabsichtigtes Abdriften geringer Mengen der Behandlungsflüssigkeit kann sich der Nachbar belästigt, oder gar in seiner Gesundheit bedroht fühlen.

Die Behandlung der genannten Grundstücke erfordert besondere Vorsichtsmaßnahmen. Dies gilt insbesondere für Winzer und Obstbauern bei der Arbeit mit Gebläsesprühgeräten.

In diesen Raumkulturen werden Wassermengen zwischen 200 und 800 l/ha mit zur Seite oder nach oben gerichteten Düsen ausgebracht. Der Gebläseluftstrom trägt die Tropfen zur Laubwand. Dabei kann ein Teil der ausgebrachten Spritzflüssigkeit durch die Laubwand hinaus geblasen und vom Wind erfasst und verdriftet werden. Schäden an Pflanzen treten nicht auf, da keine Herbizide mit Sprühgeräten ausgebracht werden. Beschwerden und Regressforderungen resultieren in der Regel aus der Kontamination von reifen Früchten und Gemüse oder der Verschmutzung von Gegenständen (Auto, Wäsche u. a.).

Vorsorge von Seiten der Gemeinde

Grundsätzlich sollte darauf hingewirkt werden, dass zwischen landwirtschaftlich genutzten Flächen und Wohnbereichen hinreichend breite Grenzflächen (z.B. Straßen) vorgesehen und/oder Hecken oder Gehölzstreifen zum Schutz angepflanzt werden.

Vorsorge des Anwenders

Neben dem Ergreifen besonderer Vorsichtsmaßnahmen ist vor allem auch eine sensible Vorgehensweise den betroffenen Nachbarn gegenüber vonnöten, um unnötigen Ärger zu vermeiden. Hierzu zählen:

  • Information des Nachbarn
  • Möglichst 24 Stunden vor der geplanten Behandlung
  • Zweck der Maßnahme erläutern
  • zur Anwendung kommende Pflanzenschutzmittel auf Wunsch mitteilen
  • Auf Wunsch des Nachbarn Folien zum Abdecken empfindlicher Kulturen zur Verfügung stellen.
  • Vermeiden oder Vermindern der Abdrift durch:
  • Beachtung der Windrichtung
  • Unterlassen bzw. Einstellen der Ausbringung bei Windgeschwindigkeiten von mehr als 3 m/sec (Blätter und dünne Zweige bewegen sich)
  • bei der Herbizidausbringung möglichst tiefes Führen des Spritzgestänges über der Zielfläche (50 cm)
  • Wahl großtropfiger Düsen (erhebliche Minderung des Abdriftrisikos)
  • Abschirmung der Nachbarfläche sofern möglich.
  • Sicherheitsabstand einhalten: d.h. Randreihen von außen nach innen behandeln oder gegebenenfalls unbehandelt belassen.

Ist trotz aller Vorsicht Abdrift aufgetreten, hat der Anwender Betroffene unverzüglich zu informieren und gegebenenfalls Schadensregulierung zu veranlassen.

Vorsorge des Nachbarn

Besonders gefährdet sind Kulturen, die frisch verzehrt werden (z.B. Salate, Obst) und sich in unmittelbarer Nähe zu behandelnder Grundstücke befinden. In diesen Fällen sollte der Nachbar seine Kulturen aus Vorsorgegründen abdecken. Der Nachbar kann die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf einem angrenzenden Grundstück insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung von Stoffen (= Abdrift) die Benutzung seines Grundstückes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt (§ 906 BGB).

Mindestabstände bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln zum Schutz von Umstehenden und Anwohnern

Landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzte Flächen, auf denen Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, sind in der Regel direkt öffentlich zugänglich (z.B. über Feldwege) bzw. unmittelbar dazu benachbart. Dabei kann es möglicherweise zu einer Exposition unbeteiligter Dritter, sog. Umstehender oder Anwohner, durch die Pflanzenschutzmittel kommen. Als „Umstehende“ werden Personen bezeichnet, die sich zeitweise in der Umgebung der zu behandelnden Flächen aufhalten (z.B. Spaziergänger, Jogger). Anwohner sind als Personen definiert, die in der Umgebung der zu behandelnden Flächen arbeiten oder wohnen.

Um den Schutz dieser Personengruppen zu gewährleisten, heißt es in § 13(1) PflSchG:

„Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewandt werden, soweit der Anwender damit rechnen muss, dass ihre Anwendung im Einzelfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf das Grundwasser …hat.“

Dem Anwender obliegt also eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln, deren Einhaltung auch in den Richtlinien der guten fachlichen Praxis ihren Ausdruck findet. Dort heißt es, dass Abdrift grundsätzlich zu vermeiden ist, und dass ausreichende Abstände zu Wohngebieten, Garten-, Freizeit und Sportflächen einzuhalten sind.

Um diese Abstände genauer zu definieren, wurden in Deutschland folgende gesetzliche Regelungen getroffen:

Bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln müssen die Antragsteller vom Bund erlassene Leitlinien zur Expositions- und Risikoabschätzung von Umstehenden und Anwohnern berücksichtigen. Ergänzend zu diesen Leitlinien wurden in der Bekanntmachung über die Mindestabstände bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Bundesanzeiger (BVL 16/02/02) Mindestabstände festgelegt, die zum Schutz dieser potenziell gefährdeten Personengruppen vom Anwender immer einzuhalten sind:

Anwendungen in Flächenkulturen bei Ausrichtung von Düsen senkrecht nach unten: Mindestabstand 2 m
Anwendungen in Raumkulturen bei seitwärts gerichteten Düsen: Mindestabstand 5 m


Bei einer Unterschreitung dieser Mindestabstände ist mit einer schädlichen Auswirkung von Pflanzenschutzmitteln auf die o.g. Personengruppen zu rechnen.

Sollten im Einzelfall größere Abstände notwendig sein, würden diese als Anwendungsbestimmung für das betreffende Pflanzenschutzmittel festgesetzt werden.

Maßnahmen zum Schutz der Umwelt

Beseitigung von Pflanzenschutzmittelresten und –behältnissen

Reste von Pflanzenschutzmitteln

Da es sich bei Pflanzenschutzmitteln um Gefahrstoffe handelt, ist die Abfallbeseitigung problematisch. In eine Sondermüllbeseitigungsanlage gehören alle unbrauchbar gewordenen Präparate und Präparatereste sowie alle Präparate, die aufgrund unleserlicher Beschriftung nicht mehr eindeutig identifizierbar sind.

Kontaktadresse: Süd-Müll GmbH + Co. KG für Abfalltransporte und Sonderabfallbeseitigung Postfach 2028 67210 Frankenthal Tel.: 06233/7701-0

Auch Kreis- und Stadtverwaltungen nehmen unter bestimmten Voraussetzungen (kleinere Mengen) Pflanzenschutzmittelreste als Sonderabfall zur Entsorgung an. Die jeweiligen Bedingungen sind bei den örtlichen Stellen zu erfragen.

Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ist zeitlich begrenzt. Nach deren Ablauf darf ein Mittel nicht mehr zum Verkauf kommen. Bei den Abverkaufs- und Aufbrauchfristen haben sich durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Neuerungen ergeben (Artikel 46), die in § 12, Abs. PflSchG berücksichtigt sind.

  • Abverkaufsfrist für (bestehende) Lagerbestände: maximal 6 Monate
  • Aufbrauchfrist: maximal zusätzlich 12 Monate

Insgesamt beträgt die Frist also 18 Monate. Diese Frist gilt nicht für Mittel, deren Zulassung aus Gründen des Gesundheits- oder Umweltschutzes aufgehoben oder nicht erneuert wurde (siehe § 15 PflSchG).

Pflanzenschutzmittelbehältnisse

Bei Verpackungen sind Materialien aus Papier, Karton, Kunststoff, Metall oder Glas üblich. Die beim Ansetzen der Behandlungsflüssigkeit anfallenden Leerpackungen sollen nicht bis zum Abschluss der Spritzarbeiten herumliegen. Kunststoffbehälter sind ausreichend zu spülen. Dazu sind die Behälter mehrmals mit Wasser zu füllen, zu verschließen und kräftig zu schütteln, und das Spülwasser ist der Spritzflüssigkeit zuzugeben (keinesfalls in den Abfluss der Kanalisation!). Die gereinigten und getrockneten Kunststoffbehälter können bei Sammelstellen (siehe www.pamira.de) abgegeben werden, die von den Pflanzenschutzmittelherstellern eingerichtet wurden. Ansonsten sind die gereinigten Behältnisse zum Hausmüll zu geben. Folienbeutel und –säcke (Kunststoff, kunststoffbeschichtete Aluminiumfolie etc.) sind wie oben beschrieben auszuspülen und zum Hausmüll zu geben. Papier- und Kartonverpackungen sind restlos zu entleeren und dann ebenfalls mit dem Hausmüll zu entsorgen. Das Verbrennen von leeren Verpackungen ist nicht erlaubt.

Reste von Spritzflüssigkeit

Vor dem Ansetzen der letzten Behälterfüllung ist die noch benötigte Spritzflüssigkeitsmenge möglichst genau zu ermitteln. Sollte trotzdem Spritzflüssigkeit übrig geblieben sein, ist diese zu verdünnen und in einer schon behandelten Anlage auf die Laubwand zu verteilen.

Spritzflüssigkeiten dürfen keinesfalls auf Ödland, Feldraine, Feldwege, in Gewässer oder in die Kanalisation entleert werden!


Gerätereinigung

Innenreinigung

Nach Abschluss der Applikation erfolgt zuerst die Innenreinigung des praktisch leeren Gerätes. Dabei wird die technische Restmenge (= verbleibende Flüssigkeit am Behälterboden, in der Pumpe und in den Leitungen) mit der zehnfachen Wassermenge verdünnt. Beim Einfüllen des Wassers mittels Schlauch kann dabei die Behälterinnenwand abgespritzt werden. Die Spülflüssigkeit wird anschließend in einer Rebanlage auf die Laubfläche verteilt. Dieser Vorgang ist zu wiederholen. Wahlweise kann im Weinbau die Reinigungsflüssigkeit der zweiten Spülung im Behälter bis zur nächsten Behandlung verbleiben und dann zusammen mit Frischwasser zum Anrühren der Behandlungsflüssigkeit verwendet werden. Zunehmend werden von den Geräteherstellern Reinigungsdüsen angeboten, die im Spritzbehälter angebracht werden und beim Umpumpen und Reinigen der Schläuche und der Pumpe gleichzeitig die Behälterinnenwand abspritzen.

Außenreinigung

Muss das Gerät auch außen gereinigt werden, so sollte dies im Weinberg geschehen. Dazu wird in den Behälter Frischwasser gefüllt und an die Seitenabsperrventile ein Schlauch mit einer Reinigungsbürste angeschlossen. Im Weinberg kann der Behälter damit von außen gereinigt werden. Die verschmutzte Reinigungsflüssigkeit darf dabei nicht auf eine befestigte Fläche oder in einen Graben gelangen. Bei Regen besteht ansonsten die Gefahr einer Abschwemmung in offene Gewässer.

Außen ungereinigte Geräte dürfen nicht ohne Überdachung im Freien abgestellt werden.


siehe auch

Einzelnachweise

  1. Klein et al.: Sachkundig im Pflanzenschutz.Ulmer Verlag, Stuttgart, 11. Auflage 2005, ISBN: 3-8001-4751-3

Literaturverzeichnis

  • Dr. Bernd Altmayer, Dr. Joachim Eder, Dr. Josef Eichhorn, Beate Fader, Dr. Claudia Huth, Daniela Kameke, Dr. Andreas Kortekamp, Roland Ipach, Dr. Ulrike Ipach, Hans-Peter Lipps, Siegfried Reiners, Dr. Karl-Josef Schirra, Joachim Schmidt, Dr. Christine Tisch, Dr. Ruth Walter (2020): Sachkunde im Pflanzenschutz (Weinbau). 10. überarbeitete Auflage. Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz, Abteilung Phytomedizin. Neustadt an der Weinstraße. 

Abschnitt "Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers":

  • Klein et al. (2005): Sachkundig im Pflanzenschutz. 11. Auflage Auflage. Ulmer Verlag. Stuttgart. ISBN 3-8001-4751-3
  • www.bvl.bund.de
  • www.bmelv.de
  • Streloke, Martin (27. April 2016): Bekanntmachung über Mindestabstände bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zum Schutz von Umstehenden und Anwohnern, die der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zugrunde gelegt werden (BVL 16/02/02). In: Bundesanzeiger. 1-2.