Hektarerträge

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Für die Vermarktung der Ernte gibt es seit Herbst 2000 verschiedene Vermarktungsmodelle.

Einwertmodell

Das Einwertmodell gilt für die Anbaugebiete Ahr, Mittelrhein und alle Anbaugebiete außerhalb von Rheinland-Pfalz. Es ist für alle Qualitätsstufen ein einheitlicher Hektarertrag festgelegt. Eine Überlagerung von bis zu 20 % der Erntemenge ist zulässig. Diese Überlagerungsmenge darf nur wie folgt verwendet werden:

  • im eigenen Betrieb zur Weinerzeugung und Überlagerung,
  • im eigenen Betrieb zur Herstellung von Sekt b.A. und Lagerung über das Erntejahr hinaus,
  • im eigenen Betrieb zur Herstellung und Vermarktung von Traubensaft oder Verkauf zur Herstellung von Traubensaft.

Die Menge, die 20 % der Erntemenge übersteigt, ist bis zum 15.12. des auf die Ernte folgenden Jahres zu Industriealkohol zu destillieren. Die Überlagerungsmengen können in den Folgejahren geringere Erntemengen ergänzen oder ausgetauscht werden. In Rheinland-Pfalz – nur Ahr und Mittelrhein - ist ein Austausch erst nach Abschluss der Hauptlese zulässig. In den Anbaugebieten der anderen Bundesländer ist eine Vermarktung bereits ab dem neuen Weinjahr (1.August) möglich.

Qualitätsgruppenmodell

Das Qualitätsgruppenmodell gilt für die Anbaugebiete Mosel, Nahe, Pfalz und Rheinhessen. Für die verschiedenen Qualitäten werden unterschiedliche Hektarerträge festgelegt. Dabei wird unterteilt in

  • Grundwein: 200 hl/ha
  • Deutscher Wein, Landwein: 150 hl/ha
  • Qualitätswein, Mosel: 125 hl/ha, sonst: 105 hl/ha

Übersteigt die geerntete Menge den zulässigen Hektarertrag für Qualitätswein, so gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Erstellung einer Gesamthektarertragsberechnung (GHE) oder
  • Destillation zu Industriealkohol.

Die Gesamthektarertragsberechung ist bis spätestens 15.01. des auf die Ernte folgenden Jahres durchzuführen und bei der Landwirtschaftskammer abzugeben. In dieser Meldung kann die Erntemenge auf die drei Vermarktungskontingente je nach Bedarf aufgeteilt werden. Es ist somit möglich, eine das Qualitätsweinkontingent übersteigende Ernte als Landwein, Deutscher Wein oder Grundwein zu vermarkten.
Übersteigt die Erntemenge die Qualitätsweinmenge, bzw. die nach der Gesamthektarertragsberechnung vermarktbare Menge, so ist mit dieser Menge eine Destillation zu Industriealkohol durchzuführen. Diese Menge ist bis zum 15. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres zu destillieren (Bescheinigung des Zolls). Schwund oder Eigenverbrauch geht dabei nicht zu Lasten der Destillationsmenge. Grundwein kann wie folgt verwendet werden:

  • Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Verschnitt von Weinen aus mehreren Ländern der EG“, bzw. „Europäischer Gemeinschaftswein“
  • Wein, der zur Herstellung von Schaumwein oder Qualitätsschaumwein ohne Rebsortenangabe bestimmt ist
  • Wein der zur Herstellung von Brennwein, Weinessig, alkoholfreier Wein, alkoholreduzierter Wein, weinhaltige Getränke bestimmt ist
  • Traubenmost, der zur Herstellung von Traubensaft bestimmt ist

Anrechenbare Ertragsrebfläche

Die Rebfläche, die der Berechnung der zulässigen Vermarktungsmenge zu Grunde gelegt werden darf, ist die Ertragsrebfläche. Diese ist folgendermaßen definiert: "Die bestockte Rebfläche vom zweiten Wirtschaftsjahr nach dem der Pflanzung" (d.h. die bestockte Rebfläche vom Jahr nach der Pflanzung an; die Pflanzung muss im ersten Halbjahr erfolgt sein).
Die anrechenbare Ertragsrebfläche ergibt sich aus der Erfassung in der Weinbaukartei, die über eine jährliche Änderungsmeldung laufend aktualisiert wird (Meldung bis 31.05).

Einbetriebsregelung

Die Einbetriebsregelung erlaubt den innerbetrieblichen Ausgleich zwischen Über- und Untermengen einzelner Mitglieder von Erzeugergemeinschaften (Winzergenossenschaft oder Erzeugergemeinschaft anderer Rechtsform).
Als Erzeugergemeinschaften anderer Rechtsform gelten:

  • nach dem Marktstrukturgesetz anerkannte Erzeugergemeinschaften,
  • sonstige Zusammenschlüsse von juristischen Personen (OHG, KG, e.V., GmbH, AG), die mit ihren Mitgliedern Lieferverträge abgeschlossen haben, mit einer Mindestdauer von fünf Jahren und in einem Gesellschaftsvertrag, die Erfassung, Verarbeitung und den Verkauf von Erzeugnissen des Weinsektors als den Zweck des Zusammenschlusses bestimmt haben und deren Erzeugnisse unter dem Namen des Zusammenschlusses vermarktet werden.

Mengenregulierung und Bezeichnungsrecht

Die Vorschriften der Vermarktungsregelung und des Bezeichnungsrechtes sind getrennt anzuwenden. Im Falle eines Verschnittes erfolgt die Durchführung und die Bezeichnung des Verschnittes nach den bezeichnungsrechtlichen Vorschriften, das Inverkehrbringen des Verschnittes nach den Bestimmungen der Vermarktungsregelung.

Pacht

Die gepachteten Flächen gelten zusammen mit den eigenen als ein Betrieb, d.h., es ist der Ausgleich und der Austausch zwischen den Erzeugnissen von eigenen und gepachteten Flächen zulässig. Im Falle der Naturalpacht gelten die an den Verpächter abgegebenen Erzeugnisse als Teil der zulässigen Vermarktungsmenge, d.h., die Naturalpacht kann nicht aus der Übermenge abgegolten werden.

Anrechnung der Anreicherung

Durch eine Anreicherung erhöht sich das Volumen (Mehrung von 1 kg Zucker beträgt 0,62 L). Diese Volumenvergrößerung ist Bestandteil der zulässigen Vermarktungsmenge.

Einzelnachweise


Literaturverzeichnis

Binder Georg, Stefan Scherrer (2014): Weinrecht für Praktiker in Rheinland-Pfalz. Neustadt an der Weinstraße. 

Dieser Artikel befasst sich mit den Themen des Weinrechtes und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Stand Dezember 2010). Alle Angaben sind ohne Gewähr. Umfassende Informationen finden Sie auf der Juris Datenbank "Weingesetz" (www.gesetze-im-internet.de)