Gassenbreite

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Die Gassenbreite ist der Abstand zwischen den Rebzeilen: wird in erster Linie durch den vorgesehenen Maschineneinsatz bestimmt. Zwischen Rebstöcken und Schlepper bzw. Arbeitsgeräten muss ein ausreichender Sicherheitsabstand von 30-40 cm vorhanden sein, damit keine Stämme beschädigt oder Rebtriebe abgerissen werden und dennoch zügig gefahren werden kann. Im Direktzug spricht man von Normalanlagen (1,50 - 1,80 m), erweiterten Normalanlagen (1,80 - 2,20 m) und Weitraumanlagen (2,50 - 3,20 m). Auch die Rebenerziehungsform beeinflußt die erforderliche Gassenbreite: bei den verhältnismäßig schmalen Bogenerziehungen ist ein geringerer Sicherheitsabstand erforderlich als bei Erziehungsformen mit breiten Laubwänden (z. B. Umkehrerziehung, Lyra-Erziehung). Bei Bewirtschaftung im Seilzug findet man meist Gassenbreiten bis maximal 1,70 m, die durch eingesetzte Seilzuggeräte vorgegeben sind. Aus qualitativer Sicht ist die Gassenbreite mindestens so groß zu bemessen, dass die gegenseitige Beschattung benachbarter Rebzeilen weitgehend unterbleibt; sie ist somit auch abhängig von der Höhe der Rebzeilen. Die Relation Laubwandhöhe: Gassenbreite sollte nicht größer als 1,2 sein.

Einzelnachweise

Literaturverzeichnis

  • Schumann, F. (1998): Weinbaulexikon. Meininger Verlag GmbH, Neustadt an der Weinstraße: 294 Seiten, ISBN 3-87524-131-2.