Flüchtige Säure

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Jedes durch alkoholische Gärung hergestellte Getränk enthält mehr oder weniger flüchtige Säure, die in geringem Umfang auch ein wertvoller Aromabestandteil sein kann. In größeren Mengen wirkt sie störend und kann zum Verderb der Getränke beitragen. Die gesetzlichen Vorgaben sind Orientierungswerte, die bei einer sensorischen Prüfung auch bei Werten unterhalb der zugelassenen Höchstmenge zu Ablehnungen führen.

Säuregehalt

Der Gehalt an flüchtigen Säuren darf folgende Werte nicht überschreiten:

  • Weißwein und Roséwein 18 Milliäquivalent pro Liter = 1,08 g/l,
  • Rotwein 20 Milliäquivalent pro Liter = 1,20 g/l,
  • Beerenauslese und Eiswein 30 Milliäquivalent pro Liter = 1,80 g/l.
  • Trockenbeerenauslese 35 Milliäquivalent pro Liter = 2,10 g/l.

Anmerkungen

Die Höchstgehalte gelten für alle Erzeugnisse auf allen Produktions- und Vermarktungsstufen, d.h. nicht nur für den fertigen Wein. Weine, bei denen die o.g. Grenzwerte überschritten sind, dürfen nicht mit anderem Wein verschnitten werden. Das ergibt sich aus der Vorschrift, dass die Grenzwerte für alle Produktionsstufen gelten, aber auch aus dem grundsätzlichen Verbot, nicht den Vorschriften entsprechende Erzeugnisse miteinander zu verschneiden. Essigstichiger Wein darf zu Weinessig oder Essig verarbeitet werden. Im Falle des Transports ist der Wein auf dem Behältnis und im Begleit-papier als essigstichig zu kennzeichnen.

Einzelnachweise


Literaturverzeichnis

Binder Georg, Stefan Scherrer (2014): Weinrecht für Praktiker in Rheinland-Pfalz. Neustadt an der Weinstraße. 

Dieser Artikel befasst sich mit den Themen des Weinrechtes und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Stand Dezember 2010). Alle Angaben sind ohne Gewähr. Umfassende Informationen finden Sie auf der Juris Datenbank "Weingesetz" (www.gesetze-im-internet.de)